Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Im Fall der Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für Pkw von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw auszugehen.
Problematik
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob bei der Überlassung eines firmeneigenen Pkw an einen Beschäftigten ein unterschiedlicher Ansatz der Abschreibung auf der Einnahmenseite beim Arbeitnehmer und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich ist, obwohl es sich um dasselbe Fahrzeug handelt. Das Finanzamt wollte die AfA bei der individuellen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens mit dem sich nach der amtlichen AfA-Tabelle ergebenden Abschreibungssatz (im Streitjahr 5 Jahre) berücksichtigen.
Entscheidung des BFH
Demgegenüber ging der BFH bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung von einer 8-jährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs und dementsprechend von einer AfA von 12,5 % der Anschaffungskosten aus.
Konsequenzen für die Praxis
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens kann nach der sog. 1-%-Regelung ermittelt oder anstelle dieser pauschalen Bewertung mit den auf die Privatfahrten (einschl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Die Einzelbewertung setzt allerdings voraus, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Zu den bei der Fahrtenbuchmethode anzusetzenden Aufwendungen gehört auch die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs. Diese ist laut BFH regelmäßig entsprechend einer 8-jährigen Nutzungsdauer mit 12,5 % des Kaufpreises zu bemessen. Den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer entsprechend der amtlichen Abschreibungstabelle (derzeit 6 Jahre) zulasten des Arbeitnehmers – ein höherer jährlicher Abschreibungsbetrag führt schließlich zu einem höheren geldwerten Vorteil – hat das Gericht abgelehnt, da die amtliche Abschreibungstabelle nur für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug maßgebend ist und mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht auf die Bewertung des geldwerten Vorteils übertragen werden kann.
Das Urteil wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt. Damit wird deutlich, dass die Finanzverwaltung der Sichtweise des BFH folgt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 29.3.2005, IX B 174/03, DB 2006 S. 650