Hausratversicherung
Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Versicherungsbedingungen
Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u. a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Wer sein Fahrrad liebt…
Im Juli 2013 befand sich die Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Darin hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt. Alsdann stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, sodass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Der Polizei meldete die Klägerin den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahe gelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mithilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin u. a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände hat die Klägerin mit 17.500 EUR beziffert. Vom beklagten Versicherer hat sie jedenfalls den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt – doch ohne Erfolg.
Fahrlässiges Verhalten
Die Klägerin könne, so das OLG Hamm, vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchdiebstahls verlangen. Es liege kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe – auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe – jederzeit entwendet werden können, eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe. Die Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und so lange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor.
(OLG Hamm, Urteil v. 15.2.2017, 20 U 174/16)