2 Miterben – 2 Erwerber

Ein Erblasser wurde von 2 Personen beerbt, die in das Grundbuch als "in Erbengemeinschaft" eingetragen wurden. Alsdann übertrug jeder der beiden Miterben seinen Erbanteil jeweils zur Hälfte auf 2 andere Personen. Diese wurden ebenfalls mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" in das Grundbuch eingetragen. Sie beantragten nunmehr, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass sie unter Wegfall des Zusatzes "in Erbengemeinschaft" als Miteigentümer zu je ½ eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, zur Entstehung einer Miteigentümergemeinschaft bedürfe es einer Erbauseinandersetzung nebst Auflassung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenso zurückgewiesen wie die zugelassene Rechtsbeschwerde.

Strittige Rechtsfrage

Umstritten ist, ob bei der Übertragung aller Erbteile zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber die Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob sie erlischt mit der Folge, dass die Erwerber ohne vorherige Auflassung als Bruchteilseigentümer des zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt der ersten Meinung und begründet dies mit dem Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers. Der Fortbestand der durch den Erbfall begründeten Gesamthandsgemeinschaft könne nur ausnahmsweise verneint werden, weil nicht nur die erbrechtliche, sondern auch die sachenrechtliche Zuordnung in Rede stehe, die mit Blick auf die Erfordernisse des Rechtsverkehrs in erhöhtem Maße der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedürfe. Praktische Gründe allein – auf die die Gegenmeinung abstellt – könnten eine Abweichung vom Wortlaut und der Wertung des Gesetzes nicht rechtfertigen.

Erbengemeinschaft bleibt bestehen

Im Übrigen gebe es für den Fortbestand der Erbengemeinschaft gute Gründe: So wird bei dem anteilsmäßigen Erwerb sämtlicher Erbteile durch eine Mehrzahl von Erwerbern diesen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung beispielsweise mit Blick auf die ansonsten eintretende verschärfte Miterbenhaftung regelmäßig daran gelegen sein, vor einer Aufteilung des Nachlasses zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. In aller Regel kann auch erst nach Klärung der Passivseite des Nachlasses eine sachgerechte Entscheidung darüber getroffen werden, ob und ggf. hinsichtlich welcher Nachlassgegenstände eine Auseinandersetzung stattfindet.

Auseinandersetzung

Soweit sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Erwerbern in der Praxis als einfach darstellt, erscheine es den Beteiligten zumutbar, die dann nur mehr oder weniger formal gebotene Auseinandersetzung zu betreiben bzw. einfach zu erklären, dass der Nachlass auseinandergesetzt ist, und daran anschließend die Auflassung zu erklären.

Fazit: Auflassung erforderlich

Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.

(BGH, Beschluss v. 22.10.2015, V ZB 126/14, dazu Zwißler, NZFam 2016 S. 95)

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