Daten der Strom- und Gas-Erzeuger

Insbesondere im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine sehr große Zahl von kleinen und kleinsten Anlagen gekennzeichnet. Die Zahl der Stromerzeuger hat bereits die Million überschritten. Die Netzbetreiber benötigen verlässliche Daten. Hierfür wurde gemäß § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) das Marktstammdatenregister (MaStR) geschaffen. Es ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann.

Neuer Meldeweg

Das MaStR-Webportal steht seit dem 31.1.2019 allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit unter www.markstammdatenregister.de zur Verfügung. Die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind nicht mehr aktiv. Ab sofort können Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen nur noch über das neue Webportal vorgenommen werden. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen. Für die Registrierungen im MaStR gelten die in der novellierten Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) niedergelegten Vorgaben und Fristen.

Wer muss melden?

In § 3 Abs. 1 der MaStRV ist geregelt, welche Akteure sich in welchem Umfang registrieren müssen. Marktakteure können, neben Behörden, alle Betreiber von ortsfesten Strom- und Gaseinheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom oder Gas sein. Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z. B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.

Gestaffelte Fristen

Für EEG-Anlagen (einschließlich EE-Stromspeicher) und KWK-Anlagen gilt in der Regel

  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung 24 Monate nach Start des Webportals Zeit (bis zum 31.1.2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2017 hatten bzw. haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme. Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bei der Bundesnetzagentur registriert wurde, sind für diese Anlage die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Die Bundesnetzagentur gewährt den Betreibern Zeit bis zum 31.1.2021, die Ergänzungen vorzunehmen.

Zahlungsanspruch in Gefahr!

Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!

(Näher dazu www.bundesnetzagentur.de)

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