Leitsatz

Veräußert ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an den Erwerber auch eine steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen "Massekostenbeitrag" zugunsten der Masse einbehalten darf. Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den Insolvenzverwalter.

 

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter hat mit Grundpfandrechten belastete Massegrundstücke einer insolventen KG in Absprache mit den grundpfandberechtigten Gläubigerbanken und mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zuerst für Rechnung der Gläubigerbanken verwaltet und anschließend freihändig verkauft. Für diese freiwillige Leistung vereinnahmte der Insolvenzverwalter einen Teil der Kaltmieten und des Veräußerungserlös als "Massekostenbeitrages" für die Insolvenzmasse.

Nach Auffassung des BFH erbrachte der Insolvenzverwalter mit der freihändigen Verwaltung und der freihändigen Veräußerung der grundpfandrechtsbelasteten Grundstücke – "kalte Zwangsverwaltung/Vollstreckung" –steuerpflichtige sonstige Leistungen an die Grundpfandgläubiger. Der Insolvenzverwalter ist zur freihändigen Veräußerung des grundpfandrechtsbelasteten Grundstücks nicht verpflichtet. Veräußert er es einvernehmlich freihändig, erlangt der Grundpfandgläubiger eine höhere Tilgung seiner Forderung als bei einer Zwangsversteigerung. Insoweit ergibt sich ein Leistungsaustausch des Insolvenzverwalters (Geschäftsbesorgung).

Eine entgeltliche Leistung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungserlös die grundpfandrechtlich besicherte Forderung übersteigt und der Insolvenzverwalter vereinbarungsgemäß dann keinen Massekostenbeitrag erhält. Ob im Urteilsfall derartige Sachverhalte vorliegen, muss das vorinstanzliche FG Düsseldorf noch im zweiten Rechtsgang prüfen.

 

Hinweis

Handelt der Insolvenzverwalter nicht für Rechnung des Grundpfandgläubigers liegt nur eine Grundstückslieferung des Eigentümers an den Erwerber vor (keine Doppellieferung). Insoweit hat der BFH zusätzlich entschieden, dass auch bei der freihändigen Verwertung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters vorliegt (Änderung der Rechtsprechung).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.7.2011, V R 28/09.

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