Leitsatz (amtlich)

Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Ausweislich des Eingangsvermerks des Faxgerätes des FG gingen die beiden Seiten der Beschwerde um 0.00 Uhr, d.h. in der ersten Minute der ersten Stunde des 18.12.1999 beim FG ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die Vorentscheidung ist am 17.11.1999 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 17.12.1999 endete[1]. Da die Frist im Interesse des Rechtschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann[2], genügt es, wenn die Beschwerde bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages bei Gericht eingeht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt, weil das Fax erst am 18.12.1999 und damit verspätet beim FG einging. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde fristgerecht eingelegt ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die rechtzeitige Absendung der Beschwerde per Fax an (S. 2 wäre auch dann mit 0.00 Uhr verspätet abgesandt worden), sondern auf den Eingang des Faxes bei Gericht. Wer einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Beschwerde) mittels Telefax einlegen will, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen werden kann[3]. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 28.9.2000 – VI B 5/00

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