Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 18.7.2023, 4 CN 3.22) hat entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs eine Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Grund hierfür war, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 13b BauGB gegen eine Richtlinie der Europäischen Union verstößt. Diese Richtlinie, die sog. Strategische Umweltprüfung, abgekürzt SUP, verlangt eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Dazu gehören auch Bebauungspläne.
Mit diesem Urteil stand fest, dass eine weitere Anwendung des § 13b BauGB nicht möglich war. Die Erschließung neuer Wohnbauflächen am Ortsrand ist nur noch möglich, wenn ein ganz normales Bebauungsplanverfahren einschließlich Umweltprüfung und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan durchgeführt worden war.
Das Urteil hat aber eine ganze Reihe weiterer Fragen zurückgelassen. Das ist einmal die Frage über das Schicksal der bereits eingeleiteten, aber noch nicht zu Ende geführten Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB, zum anderen die Frage nach dem Schicksal der zwar bereits abgeschlossenen, aber angefochtenen Bebauungspläne nach § 13b BauGB.
Auch im Umgang mit Bauanträgen blieben eine ganze Reihe von Fragen offen. Haben die aufgrund von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB erlassenen Baugenehmigungen weiterhin Bestand? Wie steht es mit den Baugenehmigungsverfahren, die eingeleitet, aber noch nicht mit einem Bescheid abgeschlossen wurden?
Um diese Unsicherheiten auszuräumen, hat jetzt der Gesetzgeber eingegriffen. Im Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung des Wärmegesetzes vom 20.12.2023 findet sich auch ein Abschnitt, der sich mit dem Baugesetzbuch befasst und diesem einen neuen § 215a BauGB einfügt. Die Neuregelung ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten (BGBl. 2023, Nr. 394). Die neue Rechtslage sieht jetzt folgendermaßen aus:
- Neue Bebauungspläne nach § 13b BauGB können nicht eingeleitet werden. Bereits eingeleitete Verfahren nach § 13b BauGB müssen gestoppt werden oder in das Regelverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen umgeleitet werden.
- Bei laufenden Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB ist dann eine Fortführung möglich, wenn die Gemeinde aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Einschätzung erlangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Ergibt diese Vorprüfung des Einzelfalls, dass jedoch voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen möglich sind, muss die Gemeinde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben jetzt eine vollwertige Umweltprüfung durchführen und das Verfahren nach § 13b BauGB in das normale Bebauungsplanverfahren überführen.
- Bebauungspläne auf der Basis des § 13b BauGB, die bereits in Kraft gesetzt wurden und bei denen die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zur Rüge noch nicht abgelaufen ist, können durch ein sog. ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rechtssicher gemacht werden, falls hier ebenfalls eine Vorprüfung im Einzelfall zu umweltbezogenen Risiken durchgeführt wurde.
- Bereits auf der Basis eines § 13b BauGB erteilte Baugenehmigungen bleiben in Kraft. § 13b BauGB ist nur eine Vorschrift über das Bebauungsplanverfahren und betrifft nicht die Vorhabenzulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren, die sich nach den §§ 29 – 35 BauGB richtet.
- Baugenehmigungen auf der Basis eines nach § 13b BauGB durchgeführten und ohne Rüge abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens können weiterhin erlassen werden.