Leitsatz
- An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.
- Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.
Sachverhalt
An einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR waren als Gesellschafter mehrere Rechtsanwälte und – mit einem Anteil von 79 % – auch eine Wirtschafts- und Steuerberatungs-GmbH beteiligt. Das Finanzamt behandelte die Sozietät deshalb als Gewerbebetrieb und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Über die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden; dem gleichzeitig – nach Ablehnung durch das Finanzamt – geltend gemachten Begehren auf Aussetzung der Vollziehung gab das FG statt; eine Personengesellschaft, zu der sich Angehörige eines freien Berufs zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen hätten, könne freiberuflich tätig sein, wenn alle Gesellschafter die Tatbestandsvoraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllten. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamts.
Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfaltet eine Mitunternehmerschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn alle ihre Mitunternehmer freiberuflich tätig sind. Daran fehlt es bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, weil deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen. Der BFH teilt ausdrücklich nicht die Auffassung des FG, dass sich aus der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ergebe. Danach verbietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmens differenzierende Umsatzsteuerbefreiung. Die Entscheidung stellt darauf ab, dass nach der Konzeption des Umsatzsteuerrechts eine Umsatzsteuerbefreiung nicht von der Rechtsform des Leistenden abhängig gemacht werden dürfe, denn systemgerecht seien nur Vergünstigungen im Interesse der Verbraucher, nicht aber einzelner Unternehmergruppen. Eine solche Konzeption, die ein Anknüpfen an die Rechtsform verbietet, liegt dem Gewerbesteuerrecht jedoch nicht zugrunde. Sie kann insbesondere nicht aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet werden.
Praxishinweis
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht mit der Begründung versagt werden, der Unternehmer übe mangels beruflicher Qualifikation keinen freien Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Auffassung des BFH nicht auf das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht übertragbar.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 3.12.2003, IV B 192/03