Zusammenfassung
Am 8.12.2022 wurde das CO2KostAufG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 1.1.2023 beginnen.
Das Gesetz erfüllt zwei wesentliche Forderungen der Wohnungswirtschaft: es tritt erst 2023 in Kraft und greift nicht in laufende Abrechnungsperioden ein und es setzt das von der Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Stufenmodell um.
Die vorliegende GdW-Information stellt den aktuellen Stand von März 2024 dar und ist eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Information zur Arbeitserleichterung. Es handelt sich nicht um einen Rechtsratgeber, eine Haftung für die dargestellten Lösungsmöglichkeiten schließt der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen daher aus.
1 Einführung
Der GdW hatte gemeinsam mit 5 weiteren immobilienwirtschaftlichen Verbänden die Machbarkeit eines Stufenkonzeptes belegt, einen Gesetzesvorschlag erarbeitet und dies allen drei Ministerien im Januar 2022 zur Verfügung gestellt. Es ist ein großer Erfolg, dass das Stufenmodell überhaupt gelungen ist.
In der Endfassung des CO2KostAufG sind gegenüber den Entwürfen Änderungen vorgenommen worden:
- Die Aufteilung der CO2-Kosten wurde auf alle Fernwärmequellen erweitert. Die Aufteilung ist nun also unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die Anlagen einen CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel EU-ETS oder nach nationalem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz BEHG bezahlen. Dies geht über den Koalitionsvertrag hinaus und wird mit Gleichbehandlung, Konsistenz und gesellschaftlicher Akzeptanz (bei Mietern) begründet. In Gebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird der Vermieteranteil halbiert. Die Aufteilung der EU-ETS-Kosten gilt aber nicht für Gebäude, die ab 1.1.2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten (die BEHG-Kosten werden auch in diesen Fällen aufgeteilt).
- In der höchsten Klasse mit 52 kg CO2 und mehr pro m2 Wohnfläche wurde der Vermieteranteil von 90 % auf 95 % erhöht.
- Gestrichen wurde das ursprüngliche Vorhaben, nach dem Vermieter bei Einsatz biogener fester oder flüssiger Brennstoffe eventuelle Mehrkosten gegenüber Erdgas übernehmen sollten.
- Der anteilige Erstattungsanspruch für die CO2-Kosten bei Gasetagenheizung gegenüber dem Vermieter bleibt erhalten, die Frist zur Geltendmachung durch die Mieter wurde von 6 auf 12 Monate erhöht. Auf den Erstattungsanspruch muss der Brennstoff- oder Wärmelieferant in der Rechnung hinweisen.
- Für vermietete Nichtwohngebäude verbleibt es bis 2025 bei der Aufteilung 50/50.
Ausblick und Ungereimtheiten
Die Aufteilung des CO2-Preises auf Mieter und Vermieter bei Fernwärmeanlagen im EU-Emissionshandel (EU-ETS) behandelt leider Abwärme aus der Kohle-Verstromung genauso wie Gas-KWK. Bei der Verstromung wird die Kohle zur Stromerzeugung eingesetzt und die Abwärme müsste weggekühlt werden, wenn sie nicht für die Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden würde. Es ist weiterhin unverständlich, warum diese Abwärme mittels finnischer Methode hohe CO2-Emissionen zugeordnet bekommt, die Mieter und Vermieter zu tragen haben.
In der Gesetzesbegründung schreibt der Gesetzgeber, dass das CO2KostAufG Motivationsanreize für CO2-Einsparungsmaßnahmen im Mietsektor bewirken soll. Bei Wärmelieferung und speziell bei der im letzten Moment hinzugefügten Einbeziehung der Wärmeerzeugung aus EU-ETS-Anlagen hat der Gesetzgeber allerdings keinen "Motivationsanreiz" für die Umstellung der Energieträger für Wärmelieferanten umgesetzt. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Energieversorger "ihren" Teil der CO2-Kosten übernehmen und nur der andere Teil des anfallenden CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt wird. Aber ob sich das umsetzen lässt, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Nach wie vor ist eine Aufteilung pauschalierter CO2-Kosten, die der Mieter in der Praxis oft so gar nicht trägt, vorgegeben. Hinsichtlich der kostenlos zugeteilten Zertifikate trifft das Gesetz keine Regelung. Heizkraftwerke erhalten auch in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 einen Anteil der EU-Emissions-Zertifikate kostenlos. Ebenso werden die tatsächlichen CO2-Kosten der Wärmelieferung nicht berücksichtigt, selbst wenn die Kosten der CO2-Zertifikate aus dem EU-ETS in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.
Auswertung erster Fernwärmerechnungen für 2023
Nachdem nunmehr die ersten Fernwärmerechnungen für das Jahr 2023 vorliegen, zeigt sich, dass mit dem CO2KostAufG massive Ungerechtigkeiten verbunden sind. Die nach CO2KostAufG pauschal zu ermittelnden Emissionskosten übersteigen bei Anlagen im EU-Emissionshandel in vorliegenden Rechnungen die tatsächlich angefallenen Emissionskosten massiv, sie sind doppelt oder gar 2,3-mal so hoch. Der GdW hat die Politik auf diese nicht akzeptable Diskrepanz zwischen tatsächlichen und pauschalierten Kosten hingewiesen und Abhilfe verlangt.
Am 18.12.2022 wurde außerdem in der EU eine Einigung über ein höheres Einsparziel bei Industrie und Energiewirtschaft (Fernwärme!) und dam...