der
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
in _________________________________________________________________________
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft |
Die Gesellschaft führt die Firma
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Sie hat ihren Sitz in _____________________________________
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft |
(1) Zweck des Unternehmens ist die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen.
(2) Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben oder zu halten.
(3) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen |
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ________________ Euro.
(2) Auf dieses Stammkapital haben die nachstehenden Gesellschafter folgende Stammeinlagen zu leisten:
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(Anzahl in Worten: ____________________________________________)
Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils ____________________ Euro
(in Worten: _____________________ Euro) mit den Nummern _____ bis _____
__________________________________________________________________
(Anzahl in Worten: ____________________________________________)
Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils ____________________ Euro
(in Worten: _____________________ Euro) mit den Nummern _____ bis _____
__________________________________________________________________
(Anzahl in Worten: ____________________________________________)
Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils ____________________ Euro
(in Worten: _____________________ Euro) mit den Nummern _____ bis _____
...
...
(3) Jede Stammeinlage ist in Höhe von einem Viertel, mindestens aber in Höhe von _______________ Euro vor der Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Aufsichtsrat beschließt über Höhe und Fälligkeit der restlichen Einzahlungen auf die Stammeinlage; diese werden jeweils von der Geschäftsführung eingefordert.
§ 4 Abtretung von Geschäftsanteilen |
Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung* / des Aufsichtsrates*.
§ 5 Organe der Gesellschaft |
Organe der Gesellschaft sind:
- die Geschäftsführung,
- der Aufsichtsrat,
- die Gesellschafterversammlung.
§ 6 Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern |
Mit Mitgliedern der Geschäftsführung und Mitgliedern des Aufsichtsrates darf die Gesellschaft Geschäfte und Rechtsgeschäfte nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zustimmt. Entsprechendes gilt bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und weiteren nahen Angehörigen der Mitglieder der Geschäftsführung und Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Betroffenen sind nicht stimmberechtigt.
(1) Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrates einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so können einzelne Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden.
(2) Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat jeweils auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind jeweils für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. Sie bedürfen eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat widerrufen werden.
(3) Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden vom Aufsichtsrat, vertreten von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen.
(4) Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellsch...