Kurzbeschreibung
Mustervorlage des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Berlin
Hinweis
Der Mustergeschäftsordnung liegen die Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften und die Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung Ausgabe 2022 des GdW zugrunde.
Synopse
Der GdW hat eine Synopse der Mustergeschäftsordnung in Band 1 der "GdW Arbeitshilfe 88" veröffentlicht. Diese ist über den GdW zu beziehen.
Verwendung dieses Geschäftsordnungsmusters
Die Mustergeschäftsordnung enthält eine Reihe von Sachverhalten, Alternativen und Optionen, die jeweils durch "*)" gekennzeichnet sind. Bitte löschen oder streichen Sie die gekennzeichneten Textpassagen, wenn sie für Ihre Genossenschaft nicht zutreffen bzw. nicht in Betracht kommen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet und auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
der __________________________________ |
eingetragene Genossenschaft |
§ 1 Rechtliche Stellung des Aufsichtsrates |
(1) Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Genossenschaft mit selbstständigem Aufgabenbereich. Er hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat darf weder in seiner Gesamtheit noch durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder dem Vorstand obliegende Angelegenheiten der Geschäftsführung selbst vornehmen. Die Mitwirkung bei Maßnahmen der Geschäftsführung ist auf die in den §§ 25 Abs. 2 und 28 der Satzung genannten Fälle beschränkt.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er regelt deren Vergütung sowie sonstige Leistungen der Genossenschaft.
(4) Der Aufsichtsrat kann ausnahmsweise für einen im Voraus begrenzten Zeitraum einzelnen Mitgliedern die Stellvertretung von verhinderten Vorstandsmitgliedern übertragen. Das Mitglied darf seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied während der Zeitdauer der Vertretung bis zur Entlastung für seine Tätigkeit im Vorstand nicht ausüben.
(5) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig seines Amtes entheben. Er soll von diesem Recht jedoch nur aus besonderem Grund Gebrauch machen. Ein Grund zur vorläufigen Amtsenthebung ist namentlich dann gegeben, wenn ein Vorstandsmitglied erheblich gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt oder sich zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig erweist. Der Aufsichtsrat hat hinsichtlich der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Die Mitglieder-/Vertreterversammlung*) ist unverzüglich einzuberufen.
§ 2 Pflichten des Aufsichtsrates |
(1) Der Aufsichtsrat hat sich über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er nimmt zu diesem Zweck Berichte des Vorstandes entgegen oder fordert sie an. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss einzelne seiner Mitglieder zur Wahrnehmung dieser Rechte ermächtigen. Darüber hinaus kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied einen Bericht nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.
Das Auskunftsverlangen darf nicht missbräuchlich sein.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über alles, was sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, Verschwiegenheit zu wahren. Der Aufsichtsrat hat jedoch auf Verlangen dem Vorstand und der Mitglieder-/Vertreterversammlung*) Auskunft zu erteilen, soweit nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht gilt. Dritten darf nur aufgrund einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Verpflichtung Auskunft erteilt werden. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann zur vorzeitigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Mitglieder-/Vertreterversammlung*) und zum Schadensersatz führen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben persönliche Interessenkonflikte zu vermeiden; sie haben sich regelmäßig fortzubilden.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden und dabei die gesetzlichen Vorschriften, die Satzung und diese Geschäftsordnung zu beachten. Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes einer Genossenschaft gelten sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder haben erforderlichenfalls nachzuweisen, dass sie die ihnen obliegende Sorgfalt angewandt haben.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
§ 3 Überwachung des Vorstandes |
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren, insb...