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eingetragene Genossenschaft |
§ 1 Leitung der Genossenschaft |
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zuständig, die ihm nach Gesetz und Satzung obliegen.
(2) Der Vorstand hat die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu beachten. Seine Mitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
§ 2 Geschäftsverteilung und Verantwortlichkeit |
(1) Der Vorstand kann die Geschäfte auf seine Mitglieder aufteilen. Dabei kann er einen Vorsitzenden bestimmen.
Bei der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans sind die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmenden Geschäfte möglichst nach deren besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie nach den Funktionen (geschäftsführendes, nebenamtliches, ehrenamtliches Vorstandsmitglied) festzulegen. Der Geschäftsverteilungsplan ist den jeweiligen Erfordernissen bzw. Veränderungen im Vorstand anzupassen.
(2) Die Verantwortlichkeit des einzelnen Mitgliedes für die Geschäftsführung beschränkt sich nicht auf die ihm obliegenden Aufgaben. Bei der Führung der Geschäfte haben die Vorstandsmitglieder zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist dafür zu sorgen, dass sich alle Vorstandsmitglieder von den eingehenden und ausgehenden Schriftstücken Kenntnis verschaffen können. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Bücher, Belege, Schriftstücke und Niederschriften der Genossenschaft einzusehen. Die Vorstandsmitglieder sollen sich über die Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten. Über wichtige Fragen der Geschäftsführung ist gemeinsam zu beraten und zu beschließen. Ist das im Einzelfall nicht möglich, so ist jedes Vorstandsmitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hat, unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Der Vorstand richtet ein der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft angemessenes Risikomanagementsystem (§ 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung) ein. Er gibt hiervon dem Aufsichtsrat Kenntnis.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen, haften der Genossenschaft in den Fällen des § 34 Abs. 5 GenG auch den Gläubigern der Genossenschaft für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
§ 3 Abwesenheit und Verhinderung von Vorstandsmitgliedern |
Ist ein Vorstandsmitglied an der ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat davon Mitteilung zu machen.
Die wechselseitige Vertretung bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes (z. B. Urlaub) regelt der Vorstand von Fall zu Fall. Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes von mehr als einer Woche ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu unterrichten.
§ 4 Vertretung der Genossenschaft |
(1) Der Vorstand vertritt nach Maßgabe der Satzung die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Genossenschaft wird gegenüber Mitgliedern des Vorstandes durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das jeweilige Vorstandsmitglied, das in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt.
(3) Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung der Genossenschaft richten sich nach § 22 Abs. 3 der Satzung. Mündliche Willenserklärungen sind ausdrücklich im Namen der Genossenschaft abzugeben und schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass dies nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Für Willenserklärungen gegenüber der Genossenschaft genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder gegenüber dem Prokuristen.
§ 5 Bestellung von Prokuristen |
(1) Prokura ist nur als Gesamtprokura in der Weise zu erteilen, dass der Prokurist in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied handeln darf. Das gilt auch für den Fall, dass ein Prokurist durch besonderen Beschluss des Vorstandes zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt wird.
(2) Die Erteilung einer Prokura entlastet die Mitglieder des Vorstandes nicht von ihrer Verantwortung.
§ 6 Erteilung von Vollmachten |
(1) Die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder oder die Bevollmächtigung Dritter zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften bedarf der Schriftform.
(2) Eine Vollmacht zur Vornahme von Geld- und Kreditgeschäften darf nur in der Weise erteilt werden, dass Bevollmächtigte in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied handeln müssen.
(3) Bankvollmachten dürfen nur in der Weise erteilt werden, dass jeweils entweder zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen*) oder sonstigen Zeichnungsberechtigten handeln dürfen. Das gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Genossenschaft allei...