Leitsatz

Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.

 

Sachverhalt

An dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG (KG) war zunächst als alleiniger Kommanditist V beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die V-GmbH, deren Alleingesellschafter V war. V war ferner Alleineigentümer verschiedener Grundstücke, welche an die KG verpachtet sind. Die Grundstücke wurden im Sonderbetriebsvermögen des V bei der KG erfasst. Mit notariellem Vertrag vom 13.7.2000 übertrug V je 1/5 seines Kommanditanteils an der KG und 1/5 seines Gesellschaftsanteils an der V-GmbH sowie einen Miteigentumsanteil von je 1/5 der verpachteten Grundstücke unentgeltlich jeweils mit Wirkung vom 1.1.2000 auf seine beiden Kinder.

Die Grundstücke wurden ab dem 1.1.2000 von der von V und den Kindern errichteten GbR an die KG verpachtet. Die GbR führte in ihrer Bilanz die Grundstücke mit den Werten fort, die V in seiner Sonderbilanz zum 31.12.1999 angesetzt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2002 haben V und die Kinder die Miteigentumsanteile in das Gesamthandsvermögen der GbR eingebracht.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die bisher im Sonderbetriebsvermögen des V bei der KG bilanzierten Grundstücke seien durch die Vereinbarungen im Vertrag vom 13.7.2000 zwingend in das Betriebsvermögen der GbR übergegangen. Die Übertragung habe zu einer Entnahme auf Seiten der KG und korrespondierend dazu zu einer Einlage bei der GbR geführt. Durch diese Entnahme sei es zu Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG gekommen.

Der BFH ist der Auffassung, dass der Vorgang bei der KG keine Überentnahme auslöst. Wird infolge der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gem. § 6 Abs. 3 EStG eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung begründet und führt dies aufgrund der bestehenden Bilanzierungskonkurrenz zu einer veränderten Zuordnung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens bei der neu entstandenen oder neu errichteten Besitzpersonengesellschaft, liegt eine Entnahme bzw. Einlage i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG nicht vor, soweit die veränderte Zuordnung des Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens nicht zu einer Gewinnrealisierung durch die Aufdeckung der stillen Reserven geführt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.9.2011, IV R 33/08.

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