Leitsatz

Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert: Er fordert nun eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung um eine finanzielle Eingliederung zu bejahen. Dies gilt sowohl für eine Kapital- als auch für eine Personengesellschaft als Organträger. Eine Beteiligung der Gesellschafter an der Organgesellschaft reicht da­­mit nicht mehr aus.

 

Sachverhalt

X war sowohl an der F-GmbH als auch an der V-GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt. Durch die Steuerfahndung wurden bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfene Rechnungen der F-GmbH aufgedeckt. Gegen die geänderten Bescheide brachte die F-GmbH vor, dass sie nicht Unternehmerin sei, sondern eine umsatzsteuerliche Organschaft zur V-GmbH vorliege. Das Finanzamt verneinte die dazu erforderliche finanzielle Eingliederung; dies wurde vom FG bestätigt.

Auch der BFH teilt diese Auffassung. Denn eine finanzielle Eingliederung in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft als Organträger setzt voraus, dass eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG). Nur so ist gewährleistet, dass der Organträger in der Organgesellschaft seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann.

Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein Gesellschafter bei beiden Gesellschaften mehrheitlich beteiligt ist. Denn dadurch ist keine der beiden Gesellschaften in das andere Unternehmen eingegliedert. Es liegen vielmehr nur gleichgeordnete Schwestergesellschaften vor. Eine fehlende finanzielle Eingliederung kann auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kompensiert werden, da ausschließlich auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen ist.

 

Hinweis

Zuvor hatte bereits der V. Senat eine finanzielle Eingliederung verneint, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH verfügen (BFH, Urteil v. 22.4.2010, V R 9/09, BFH/NV 2010 S. 1581). Dem folgt nun auch der XI. Senat und gibt seine frühere Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 20.1.1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999 S. 1136) auf. Nur so bleibt die Rechtsformneutralität gewahrt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu eine Übergangsregelung trifft um eine Anpassung der Praxisfälle vornehmen und ggf. ungewollte Rechtsfolgen vermeiden zu können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.12.2010, XI R 43/08.

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