Vorbeugende Maßnahme

Wenn ein Hausbesitzer einen Baum fällen lässt, der nach einem Sturm in Schieflage geraten ist und in absehbarer Zeit auf das Haus fallen könnte, kann er nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht von einer Erstattung der angefallenen Kosten durch den Gebäudeversicherer ausgehen.

Baum in Schieflage

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Ein schwerer Sturm lockerte den Wurzelballen einer auf seinem Grundstück stehenden Scheinzypresse, sodass diese in Schieflage geriet.

Baumfällung

Angesichts der Gefahrenlage gestattete die zuständige Gemeinde dem Kläger, den Baum wegen Umsturz- bzw. Bruchgefahr fällen zu lassen. Kurz darauf ließ der Kläger den Baum beseitigen.

1.600 EUR Kosten

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.6000 EUR machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die Gefahr bestanden habe, dass der Baum auf sein Haus stürzen und es beschädigen werde.

Regulierung verweigert

Der Versicherer verneinte ein versichertes Ereignis. Ein solches wäre erst dann eingetreten, wenn der Baum oder Teile von ihm bei dem Sturm das Haus beschädigt hätten.

Das AG München schloss sich der Meinung des Versicherers an. In der Gebäudeversicherung seien Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass ein Sturm einen Baum oder Teile von ihm auf das versicherte Gebäude wirft. Hier sei der Baum lediglich in Schieflage geraten, ohne dabei das Gebäude zu beschädigen.

Keine versicherten Abwendungsmaßnahmen

Gemäß den Versicherungsbedingungen seien zwar auch Maßnahmen ersatzfähig, die ein Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung eines solchen für sachgerecht halten darf.

Im konkreten Fall konnte indessen nicht von einem unmittelbar bevorstehenden erneuten Versicherungsfall, nämlich dem Umsturz oder Bruch des Baumes durch einen erneuten Sturm, ausgegangen werden. Der Baum hätte ebenso gut durch seine Schwerkraft oder andere, nicht versicherte Ereignisse wie z. B. durch Umwelteinflüsse umstürzen können.

(AG München, Urteil v. 6.4.2017, 155 C 510/17)

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