Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß.
Sachverhalt
In den Urteilsfällen ging es um die Frage, ob die Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO verfassungsgemäß ist. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seit 2006 Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.
Der BFH hat hierzu sowohl in einem Aussetzungsverfahren durch Beschluss als auch in einem Hauptverfahren durch Urteil entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter – sog. Auskunftsgebühren – nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Auskunftsgebühr ist auch verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.
Den im Schrifttum geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen, folgt der BFH nicht. Denn mit den Auskünften sind für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden; die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.
Hinweis
Steuerpflichtige, die eine geplante Gestaltung hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Rechtsfolgen im Vorhinein verbindlich abklären wollen, müssen daher auch weiterhin die anfallenden Auskunftsgebühren mit in ihre Überlegungen einbeziehen. Sofern im Ausnahmefall ein Auskunftsantrag tatsächlich durch eine gänzlich unvertretbare Verwaltungsanweisung provoziert worden ist, kommt ein Gebührenerlass im Billigkeitswege (§ 227 AO) in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil bzw. Beschluss v. 30.3.2011, BFH, Urteil vom 30.03.2011, I R 61/10 und I B 136/10.