Gefährliches Brennholz
Die Zubereitung von Brennholz ist mit besonderen Gefahren verbunden – für Dritte, aber auch für den fleißigen Säger selbst. Kommt es zum Unfall, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Das Sozialgericht Heilbronn hat nun entschieden, dass ein Unfall mit einer Motorsäge beim Zerkleinern von Brennholz für Verwandte nicht unfallversichert ist.
Liebesdienst oder Beschäftigung?
Eine 42-jährige Frau hatte im Herbst ihrem recht betagten Onkel und ihrer ebenso alten Tante beim Sägen von Brennholz geholfen. Dieses war zum privaten Gebrauch vorgesehen. Im Laufe des Tages kam die Nichte mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten motorbetriebenen Wippsäge und brach sich mehrere Finger. Noch heute leidet sie unter Beschwerden. Ihre Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen der Nichte und ihrer Tante bzw. ihrem Onkel kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern es sich beim Sägen von Brennholz um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit unter Verwandten gehandelt habe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Geschädigte geltend, sie sei wie eine Beschäftigte für ihre Tante und ihren Onkel tätig gewesen. Zudem habe es sich um eine anstrengende und gefährliche Arbeit gehandelt, für die sie extra von Heilbronn zum Wohnort ihrer Tante und ihres Onkels nach Hessen gefahren sei und sich einen ganzen Tag Zeit genommen habe.
"Wie-Beschäftigung" nicht unter Verwandten
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beamtin nicht wie eine Beschäftigte für ihren Onkel bzw. für ihre Tante am Unfalltag tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" setze u. a. voraus, dass es sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handle, die nicht auf einer Sonderbeziehung (z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied) beruhe und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet werde. Hier habe die Tätigkeit am Unfalltag aber auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruht. So habe sie angegeben, zu ihrer einzigen Tante ein offenes und vertrautes Verhältnis zu haben und ihr regelmäßig zu helfen. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihre Verwandten in Hessen für mindestens einen Tag beim Zerkleinern von Brennholz zu unterstützen. Die Arbeit an der motorgetriebenen Wippsäge sei auch nicht so gefährlich gewesen, dass sie nur von Experten hätte ausgeübt werden können. Schließlich sei das gesägte Holz auch nicht zum Verkauf, sondern ausschließlich für den privaten Heizbedarf des Onkels und der Tante gedacht gewesen.
(SG Heilbronn, Urteil v. 27.10.2017, S 8 U 1443/17, nicht rechtskräftig)