Informationspflichten
Der Gebäudeversicherer muss für einen Brandschaden an einem leer stehenden Gebäude nicht einstehen, wenn es der Versicherte vorsätzlich versäumt hat, ihn über seit dem Vertragsabschluss stattgefundene Vandalismus- und Verwahrlosungsschäden zu informieren.
Leerstehendes Jagdschloss
Die Klägerin hatte im März 2008 für ihr abgeschieden in einem Wald gelegenes Jagdschloss eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsschein wurde das Anwesen mit "Wochenend- und Ferienhaus" bezeichnet. Der Versicherer wusste, dass das Gebäude leer stand und nach und nach renoviert werden sollte.
Vorsätzliche Brandstiftung
Anfang Juli 2012 brannte das auch zu dieser Zeit noch nicht bewohnte Hauptgebäude bis auf die Grundmauern nieder. Polizei und Feuerwehr gingen von vorsätzlicher Brandstiftung aus, ohne dass ein Täter ermittelt werden konnte.
Gefahrerhöhung nicht mitgeteilt
Der Gebäudeversicherer verweigerte die Regulierung. Zwar sei ihm bekannt gewesen, dass das Anwesen nicht bewohnt war. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen sei es auf dem Gelände seit Vertragsabschluss jedoch mehrfach zu Fällen von Vandalismus gekommen und es seien auch Schäden durch Verwahrlosung entstanden. Da die Klägerin ihm dies nicht angezeigt habe, sei der Versicherer bereits wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei.
Keine Sicherungsmaßnahmen
Ferner habe die Klägerin keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen, die ein Eindringen Dritter in die Gebäude hätten verhindern können, ergriffen, obwohl ihr die gefahrerhöhenden Umstände hätten bewusst sein müssen.
Das OLG Sachsen-Anhalt gab dem Versicherer Recht und hob in seinem Urteil folgende Punkte heraus:
Bis zum Vertragsschluss waren zwar keine Verwahrlosungsschäden oder Vandalismus an dem Hauptgebäude zu verzeichnen gewesen. Jedoch war es anschließend u. a. zu Diebstählen von Baumaterialien durch unbefugte Dritte gekommen. Es waren auch Scheiben an dem Hauptgebäude eingeworfen worden und unbekannte Dritte hatten die daraufhin vom Versicherungsnehmer an den Gebäudeöffnungen angebrachten Bretter immer wieder beseitigt.
Anzeigepflichtige Umstände
Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen war im Haupthaus außerdem keine Eingangstür mehr vorhanden. In dem Gebäude hatten sich zudem größere Müllmengen befunden.
Verwahrlostes Gebäude
All das spricht nach Überzeugung der Richter für eine gesteigerte Gefahr, dass unbefugte Dritte erneut in das Gebäude eindringen und dort gegebenenfalls einen Brand verursachen würden.
Es kam nicht darauf an, dass die Bausubstanz des Hauptgebäudes zum Zeitpunkt des Brandschadens möglicherweise in Ordnung war. Denn dieser Zustand war für Dritte nicht erkennbar, die in der Absicht, sich auszutoben, in das auf den ersten Blick offenkundig verwahrloste Gebäude eingedrungen waren.
Unzureichende Sicherung durch Bretter
Erschwerend kam hinzu, dass Unbekannte einige Zeit vor dem großen Brand bereits ein kleineres Feuer in dem Gebäude gelegt hatten. Spätestens das hätte die Klägerin zu umfangreichen Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Die Sicherung durch Bretter sei unzureichend gewesen. Diese seien nämlich regelmäßig von Unbekannten abgerissen worden.
Keine Leistungsverpflichtung
Deshalb war der Versicherer im Ergebnis wegen der ihm nicht angezeigten Gefahrerhöhung von seiner Leistungsverpflichtung befreit.
(OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 3.9.2015, 4 U 27/15)