Leitsatz

Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.

 

Sachverhalt

Eine steuerpflichtige GbR betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte u.a. der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Die GbR machte mit ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Finanzamt und FG lehnten deren Berücksichtigung ab.

Der BFH hat die Revision der GbR als unbegründet zurückgewiesen. Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann. Dagegen stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie z.B. das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Versicherte Gefahr ist bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall. Auch wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens der GbR oder eines ihrer Gesellschafter hätte sichergestellt werden sollen, wäre eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen nicht gegeben. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Versicherungsprämien nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abzuziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.4.2013, VIII R 4/10.

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