Leitsatz (amtlich)
Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung) zusammen-gefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektrobetrieb. 1995 und im Streitjahr 1996 erwarb sie verschiedene Sanitärgegenstände (Badewannen, Waschbecken, Duschen, Toiletten usw.), die sie in ihren Betriebsräumen zu einer sog. "Sanitärausstellung" zusam-menfasste. Ziel dieser Ausstellung war es, potenziellen Kunden eine repräsentative Auswahl an Sanitärartikeln zu bieten und Kombinationsmöglichkeiten zu zeigen. Ein Teil dieser Sanitäreinrichtungen wurde zur Demonstration mit einem eigenen Wasseranschluss ausgestattet. Die Ausstellungsstücke blieben im Wesentlichen über drei Jahre identisch. Für die zur Sanitärausstellung aufgewendeten Anschaffungskosten beantragte die Klägerin eine Investitionszulage. Das Finanzamt gewährte diese nur für einen Teil der Wirtschaftsgüter; bei den übrigen (Waschtische, Spiegelschränke, Lampen, Handtuchhalter, WC-Becken usw.) handle es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das FG meinte, bei der "Sanitärausstellung" handle es sich um eine Betriebsvorrichtung, für die die Klägerin eine Investitionszulage beanspruchen könne. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der strittigen "Sanitärausstellung" um ein einheitliches zulagenfähiges Wirtschaftsgut handelt. Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 wird die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen durch Investitionszulage gefördert. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird im InvZulG 1996 nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird er in Anlehnung an das EStG bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die §§ 93 f. BGB über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechts ab. Die hier zu beurteilende "Sanitärausstellung" gehört unstreitig zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Entgegen der Ansicht des FG bildet die "Sanitärausstellung" nicht - als eine nicht teilbare Einheit - ein Wirtschaftsgut. Die Anlage setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl von selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern zusammen. Die Ausstellung wurde nicht in einem Zug errichtet und muss auch nicht als Ganzes wieder aufgegeben werden, wenn Teile davon veraltet oder unbrauchbar geworden sind. Der Austausch einzelner der ausgestellten Gegenstände durch aktuellere Modelle oder aber das Hinzufügen weiterer Gegenstände stellt nicht die gesamte Ausstellung in Frage und ist jederzeit möglich. Das System und das Erscheinungsbild der Ausstellung bleiben vielmehr auch dann erhalten, wenn z.B. einzelne Duschkabinen, Waschbecken, Unterschränke usw. durch andere ersetzt werden. Dafür, dass es sich bei den einzelnen Gegenständen der Ausstellung um selbständige Wirtschaftsgüter handelt, spricht weiter, dass sie im Wesentlichen nicht oder nur durch leicht lösbare Leitungen, Verankerungen o. ä. mechanisch miteinander verbunden sind.
Die einzelnen Elemente der Ausstellung sind grundsätzlich auch einer selbständigen Nutzung fähig; sie können aus der Ausstellung herausgenommen werden, ohne aus technischen Gründen ihre Nutzbarkeit für den Betrieb zu verlieren. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche der von der Klägerin 1996 für die einzelnen Wirtschaftsgüter der "Sanitärausstellung" entstandenen Kosten für Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG aufgewendet worden sind. Das FG wird weiterhin prüfen müssen, ob nicht einzelne der zu der Ausstellung zusammengefassten Wirtschaftsgüter ihre selbständige Be-wertbarkeit dadurch verloren haben, dass sie fest und auf längere Dauer mit anderen Gegenständen verbunden wurden und nur in dieser technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen konnten, z.B. Badewanne und Armaturen.
Link zur Entscheidung
BFH vom 9.8.2001 – III R 30/00