Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Stellplätzen ist künftig Infrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen.
Ein Ziel des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung ist es, dass 7 Mio. Elektrofahrzeuge bis 2030 zugelassen sind. Dafür braucht es ausreichend Ladestationen, auch an Wohngebäuden. Bundestag und Bundesrat haben nun ein Gesetz beschlossen, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt. Damit wird eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt.
Das GEIG und die Ladensäulenpflicht
Der wesentliche Inhalt des beschlossenen GEIG sieht vor, dass beim Neubau oder "größerer Renovierung" eines Wohngebäudes mit mehr als 5 Pkw-Stellplätzen künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss.
Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als 6 Stellplätzen, dann muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Zudem muss bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1.1.2025 ein Ladepunkt gebaut werden.
Ausnahmen sind für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und von ihnen genutzt werden – oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Quartiersansatz im GEIG verankert
Das GEIG enthält auch einen sog. Quartiersansatz, also Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Wohnviertel. Dies ermöglicht Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen. Die grundsätzlichen Vorgaben gelten auch hier. Entscheidend ist der "räumliche Zusammenhang".
Einen Quartiersansatz gibt es bereits auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW hatte im Laufe der Gesetzgebung unter anderem Lösungen auf Quartiersebene gefordert.
Was lange währt: Das GEIG auf der Zielgeraden
Einen 1. Entwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Ende Januar 2020 veröffentlicht. Nach monatelangen Beratungen hat sich die Koalition noch auf wesentliche Änderungen beim GEIG geeinigt, darunter eine Absenkung der Schwellenwerte. Am 11. Februar hat der Bundestag das Gesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen.
Inkrafttreten des GEIG
Das GEIG muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, was zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht der Fall war. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten dann für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag nach Inkrafttreten des GEIG gestellt wird.