Leitsatz

Ist ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen, müssen die Anfangsvermögen und die hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung indexiert werden. Der BFH wendet insoweit die Rechtsprechung des BGH zum Inflationsausgleich an.

 

Sachverhalt

M und E hatten als verheiratete Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Als M starb setzte das Finanzamt für die Alleinerbin E Erbschaftsteuer fest. Dabei berücksichtigte es auch den steuerfreien fiktiven Anspruch der E auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Jedoch wurden die maßgebenden Werte zum Ausgleich für den Kaufkraftschwund auf Basis der Lebenshaltungskostenindexe zu Beginn und am Ende des Güterstands berechnet. Der steuerfreie Betrag fiel entsprechend gering aus, weshalb die E die Nominalwerte angesetzt haben wollte.

Sowohl das FG als nun auch der BFH haben die Indexierung als zutreffend bestätigt. Denn eine nur durch die Geldentwertung eingetretene nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens und der diesem zuzurechnenden Vermögensgegenstände begründen keine Anspruch auf Zugewinnausgleich. Es liegt nur ein unechterZugewinn vor.

Dieser ist dadurch zu eliminieren, dass die nach § 1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven) Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Preisindex für die Lebenshaltung bei Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch den Index bei Beginn des Güterstandes dividiert werden. Zudem sind die nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenständen nach dem Preisindex im Zeitpunkt des Erwerbs zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Der BFH betont, dass für die Auslegungsfragen zum Zugewinnausgleich vorrangig auf die Rechtsprechung des BGH abzustellen ist. Dieser hat sich in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im Urteil v. 20.5.1987, IVb ZR 62/86, BGHZ 101, 65 zwingend für eine Inflationsbereinigung ausgesprochen. Die Finanzverwaltung setzt dies in den Regelungen in R 11 Abs. 3 S. 3 ErbStR und H 11 Abs. 3 der Hinweise zu den ErbStR zutreffend um.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.6.2007, II R 39/05.

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