Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt. Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die artspezifischen Besonderheiten zu beachten.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erwarb universell einsetzbare Maschinen für Blech verarbeitende Betriebe und vermietete diese aufgrund langjähriger Mietverträge ausschließlich an eine GmbH. Von den in 1990 bis 2002 erworbenen 40 Maschinen wurden in diesem Zeitraum 7 Maschinen veräußert und 4 Maschinen verschrottet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lag zwischen 5 und 8 Jahren, wobei die veräußerten Maschinen mindestens 2 und höchstens 8 Jahre bei der Steuerpflichtigen verblieben. Der Austausch der veräußerten Maschinen hatte dabei technische Gründe.
Die Steuerpflichtige erklärte die Einkünfte aus der Maschinenvermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt ging von gewerblichen Einkünften aus und sah die Buchgewinne aus der Veräußerung nicht mehr als steuerfreie private Veräußerungsgewinne an, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der BFH entscheidet, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine typische gewerbliche Tätigkeit ist der Handel, der durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet ist. Dagegen geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus; dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen.
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteilgung am wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.
Zwar ist eine Tätigkeit auch dann insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der Vermietungserlös nicht zur Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts ausreicht und die Veräußerung nach kurzer Vermietungszeit erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn erzielen zu können. Fehlt es an einer solchen Verklammerung, kann allein daraus, dass vermietete Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden.
Hinweis
Der Bereich der Vermögensverwaltung wird erst verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Gewerblichkeit indizieren. Solche Umstände sind vor allem die Notwendigkeit eines Verkaufs zur Erzielung eines Totalgewinns und alle weitere über den Bereich der Fruchtziehung hinausgehenden Aktivitäten, die die typischen Merkmale eines Handels erfüllen, wie z. B. die wiederholte und kurzfristige Anschaffung unf Veräußerung einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 31.5.2007, IV R 17/05.