Das steht im Urteil

Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

 

Der Sachverhalt

Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet regelmäßig einen Pfennigbasar, für den er durch seine Mitglieder gebrauchte Gegenstände aller Art (u.a. Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte) sammelt. Die gesammelten Gegenstände werden auf dem Pfennigbasar unter flohmarktähnlichen Bedingungen verkauft. Der hierbei erzielte Überschuss wird für wohltätige Zwecke gespendet. Im Streitjahr 2002 erzielte V aus der Veranstaltung des Pfennigbasars Einnahmen i.H.v. 42.579 EUR und einen Überschuss i.H.v. 30.008 EUR. In der Steuererklärung für das Streitjahr beantragte V, den Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO i.H.d. branchenüblichen Reingewinns von 20 % der Einnahmen auf 7.341 EUR zu schätzen. Das Finanzamt lehnte die beantragte Schätzung ab und setzte im Körperschaftsteuerbescheid und im Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr den von V erzielten Überschuss in Höhe von 30.008 EUR an.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Für die Besteuerung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 51 AO verfolgt, enthält das Gesetz eigene Regelungen (§ 64 AO). Hierzu gehört auch die Vorschrift, nach der Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials unter gewissen Voraussetzungen i.H.d. branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden können (§ 64 Abs. 5 AO).

Bei V handelt es sich zwar um eine Körperschaft, die mit der Sammlung und Weiterveräußerung von Gegenständen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 64 AOunterhält. Die Voraussetzungen für die Schätzungsbefugnis haben indessen nicht vorgelegen: denn V hat auf dem Pfennigbasar kein Altmaterial verwertet, sondern vielmehr gebrauchte Gegenstände aller Art verkauft.

§ 64 Abs. 5 AO bezweckt die Vereinfachung der Vereinsbesteuerung. Eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird aber nur erreicht, wenn die Schätzung des Überschusses auf Altmaterialsammlungen beschränkt wird. Die Beschränkung des § 64 Abs. 5 AO auf Altmaterialsammlungen ist aber darüber hinaus auch aus Wettbewerbsgründen erforderlich. Die Anwendung des § 64 Abs. 5 AO auf den Überschuss aus dem Verkauf von – gebrauchten – Einzelhandelswaren wie Spielzeug, Textilien, Sport- und Elektrogeräten würde stets zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaften führen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.02.2009, I R 73/08v. 11.2.2009, I R 73/08

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