Leitsatz

Schließt die Satzung eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht aus, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig ist, liegen die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nicht vor.

 

Sachverhalt

Die Steuerbefreiung eines eingetragenen Vereins nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt voraus, dass er nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Insbesondere muss der Verein im Interesse der Allgemeinheit ausschließlich und selbstlos einen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke verfolgen. Zudem muss sich ein derartiger Zweck aus der Satzung eindeutig ergeben.

Im Urteilsfall bestand bei einem eingetragenen Verein dessen satzungsmäßiger Zweck in der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder. Ferner sollten die Verbraucherinteressen durch Aufklärung, Beratung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gewahrt werden.

Der BFH entschied, dass durch den Bezug auf die Förderung der Mitglieder der gemeinnützige Zweck nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck kommt. Denn eine Tätigkeit ist nur selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden.

Dies gilt auch für die "Förderung der Allgemeinheit" i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO. Die dort geforderte Selbstlosigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Körperschaft eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert. Es ist zwar nicht stets schädlich, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nicht nur der Allgemeinheit, sondern daneben zugleich den Mitgliedern zugute kommt. Die Wahrung der Interessen der Mitglieder darf aber nicht "in erster Linie" erfolgen, also jedenfalls nicht das vorrangige Ziel der Körperschaft sein.

 

Hinweis

Festzuhalten bleibt: Schließt die Satzung nicht aus, dass es den Organen des Vereins verwehrt ist, vorrangig im gewerblichen Interesse der Mitglieder tätig zu werden, liegen die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nicht vor, unabhängig davon, inwieweit sich die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins an jenen Interessen einerseits und an den Interessen der Allgemeinheit andererseits orientiert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.10.2009, I R 55/08.

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