Leitsatz
In die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage nicht einzubeziehen.
Sachverhalt
Ein Golfverein hatte die von ihm genutzte Golfanlage und das Clubhaus von einer GmbH & Co. KG (KG) gepachtet, die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Nach der Satzung des Vereins musste jedes Mitglied neben Beiträgen und einem Eintrittsgeld entweder eine "Eintrittspende" entrichten oder stattdessen in gleicher Höhe einen veräußerbaren Kommanditanteil an der KG erwerben. In den Jahren 1990 bis 1994 waren dafür einschließlich eines Agios jeweils 6900 DM bis 11550 DM zu zahlen. Das Finanzamt versagte dem Verein die Gemeinnützigkeit, da die Aufnahmeentgelte (pro Neumitglied 7400 DM bis 9974 DM) so hoch seien, dass nur bestimmte Bevölkerungsschichten hätten Mitglieder werden können.
Entscheidung
Ein Sportverein ist nicht gemeinnützig, wenn Aufnahmeentgelte und Beiträge so hoch sind, dass nur exklusive Schichten sich den Beitritt leisten können. Dabei kommt es, wenn die Mitglieder neben den laufenden oder Aufnahmebeiträgen Sonderzahlungen oder sonstige Leistungen erbringen müssen, auf die Gesamtbelastung im jeweiligen Jahr an. Müssen die Mitglieder aber einen Gesellschaftsanteil erwerben, so liegt insoweit nur eine Vermögensumschichtung vor; das gilt jedenfalls dann, wenn der Anteil sowohl rechtlich als auch tatsächlich bei Beendigung der Mitgliedschaft veräußert werden kann. In diesem Fall besteht der echte Aufwand des Mitglieds nur in einem zu zahlenden Agio sowie in dem entstehenden Zinsverlust, der auf der Basis einer Verzinsung von 5,5 % geschätzt werden kann. Das so berechnete Entgelt sowie die anderen einmaligen oder laufenden Leistungen haben bei dem Verein höchstens 4814 DM pro Mitglied und Jahr (1993) betragen; das ist kein Betrag, der eine Repräsentation der Allgemeinheit ausschließt. Die Höhe der geforderten Mitgliederleistungen hindert deshalb die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht.
Praxishinweis
- Der BFH stellt u.a. darauf ab, dass einem Golfclub hohe Kosten für den Betrieb der Anlage entstehen und dass die Mitgliedschaft zudem zur Benutzung auswärtiger Golfanlagen berechtigt. Auch deshalb seien die von den Mitgliedern erwarteten Leistungen nicht prohibitiv. Das ist gegebenenfalls bei der Übertragung des Urteils auf andere Sportarten zu beachten.
- Das Urteil bezieht sich auf die Jahre 1990 bis 1994. Die Höhe der "unschädlichen" Leistungen ist an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen und wird heute vielleicht 3000 EUR jährlich betragen. Eine exakte Festlegung hierzu ist aber nicht möglich, da im "Ernstfall" die einzelfallbezogene Würdigung durch das FG entscheidet.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 23.7.2003, I R 41/03