Leitsatz
Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.
Sachverhalt
Ein eingetragener Verein verfolgte nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke. Ferner sah die Satzung vor, dass er sich "zur Erfüllung seiner Aufgaben … auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen" dürfe. Das Finanzamt sah diese Klausel als für die Gemeinnützigkeit schädlich an und setzte deshalb Körperschaftsteuer gegen den Verein fest.
Entscheidung
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sich der gemeinnützige Zweck aus der Satzung der Körperschaft ergibt. Das ist hier der Fall.
Die Satzungsbestimmung, wonach der Verein für seine Tätigkeit "Einrichtungen anderer Rechtsform" nutzen und schaffen darf, steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Denn sie bezieht sich erkennbar nur auf Einrichtungen, die den gemeinnützigen Zielen des Vereins dienen; es liegt also keine Erweiterung des Vereinszwecks über diese Ziele hinaus vor. Angesichts dessen ist die genannte Satzungsbestimmung nicht schädlich: Sie bewirkt zwar, dass sich der Verein an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beteiligen kann, die nicht "Zweckbetriebe" i. S. des § 65 AO sind. Das Unterhalten eines "Nichtzweckbetriebs" führt aber nur dazu, dass die Einkünfte aus diesem Betrieb versteuert werden müssen; es lässt hingegen nicht die Gemeinnützigkeit insgesamt entfallen. Dann aber kann auch der Umstand, dass die Satzung die Unterhaltung eines solchen Betriebs ausdrücklich erlaubt, die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht hindern.
Praxishinweis
1. Die gegen den Verein festgesetzte Steuer belief sich auf 0 DM. Dennoch hat der Verein den Steuerbescheid zu Recht angefochten, da das Finanzamt schon durch die Steuerfestsetzung als solche dokumentiert hatte, dass es den Verein nicht als gemeinnützig anerkannte. Damit war die Legitimation des Vereins zum Empfang steuerlich abziehbarer Spenden gefährdet, was durch die Anfechtung des Steuerbescheids ausgeräumt werden musste.
2. Das Urteil ist kein Freibrief für gemeinnützige Körperschaften, Wirtschaftsunternehmen jeder Art zu gründen. Es macht vielmehr deutlich, dass die Gemeinnützigkeit nur dann fortbesteht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich dem gemeinnützigen Zweck unterordnet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 15/02