Rz. 33

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen (§ 11a Abs. 1 GenG). Das Gericht muss die Eintragung auch dann ablehnen, wenn offenkundig ist oder aufgrund des Gutachtens des Prüfungsverbands eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist (§ 11a Abs. 2 Satz 1 GenG).

 
Praxis-Beispiel

Das Gründungsgutachten des Prüfungsverbands kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Genossenschaft aufgrund des vorgelegten wirtschaftlichen Konzepts ihren Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern, d. h. die Versorgung mit Wohnraum, nicht erfüllen kann.

 

Rz. 34

Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt vor, wenn nach den Feststellungen des Prüfungsverbands die Sacheinlagen überbewertet worden sind (§ 11a Abs. 2 Satz 2 GenG).

 

Rz. 35

Das Gericht darf die Eintragung der eG in das Genossenschaftsregister aber auch bei bestimmten mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Satzungsbestimmungen ablehnen (§ 11a Abs. 3 GenG).[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Satzung einer eG enthält nicht alle gesetzlichen Mindestbestimmungen, weil Angaben zur Nachschusspflicht (§ 6 Nr. 3 GenG) und zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 7 Nr. 2 GenG) fehlen.

 

Rz. 36

Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung der Eintragung der Genossenschaft im Rahmen des § 11a Abs. 2 GenG ist das Gutachten des Prüfungsverbands.[2] Das Gericht ist zwar nicht an die Beurteilung des Prüfungsverbands gebunden, es dient ihm aber als Grundlage für seine eigene Entscheidung. Eine Ablehnung der Eintragung kommt daher nur in Betracht, wenn aufgrund sachlicher Anhaltspunkte die Eintragung der eG wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Gefährdung der Interessen der Mitglieder oder der Gläubiger führen würde.[3]

[1] Siehe dazu im Einzelnen § 11a Abs. 3 GenG.
[2] Siehe dazu Rn. 24.
[3] U. a. Hillebrand/Keßler/Herzberg, GenG, § 11a Rn. 6; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 11a Rn. 4; siehe dazu auch Beuthien/Beuthien, § 11a Rn. 5.

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