Rz. 37

Im Genossenschaftsgesetz ist kein fester Verfahrensablauf zur Gründung einer Wohnungsgenossenschaft vorgeschrieben. Geregelt ist nur, dass beim Registergericht bestimmte Unterlagen eingereicht werden müssen, damit die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen werden kann.[1]

Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, bereits vor der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Prüfungsverband Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Prüfungsverbände handhaben die Einzelheiten der Gründungsprüfung unterschiedlich, z. B. auch die Frage, welche Unterlagen einzureichen sind. Einige Verbände führen im Vorfeld auch ein Beratungsgespräch.

 
Praxis-Tipp

Die Gründung einer eG kann, soweit bereits ein wirtschaftliches Konzept vorliegt, in folgenden Schritten durchgeführt werden:

  1. Antrag auf Mitgliedschaft beim zuständigen Prüfungsverband und Beauftragung des Prüfungsverbands, das Gründungsgutachten zu erstellen (Gründungsprüfung)
  2. Gründungsversammlung (Beschluss über die Satzung und Wahl von Vorstand und Aufsichtsrat)
  3. Erstellung des Gutachtens durch den Prüfungsverband
  4. Entscheidung des Prüfungsverbands über die Aufnahme der Gründungsgenossenschaft als Mitglied
  5. Einreichen der Unterlagen beim Registergericht
  6. Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister
[1] Siehe Rn. 31 ff.

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