Beteiligten müssen erkennbar Rechtsnachteile drohen

In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatte eine Gläubigerin beantragt, die beiden Miteigentumshälften der Schuldner gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Nachdem die Schuldner dem Antrag zugestimmt hatten, hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Dem Meistbietenden ist der Zuschlag erteilt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Doch auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Beschwerden der Schuldner gegen den amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen.

Keine unzureichende Aufklärung

Die zuständige Rechtspflegerin habe nicht – wie das Beschwerdegericht meinte – den Schuldner im Zusammenhang mit dem von ihm erklärten Verzicht auf Einzelausgebote unzureichend aufgeklärt. Zwar gelte die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordere aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern komme in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme habe, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätze und ihm deshalb ein Rechtsnachteil drohe. Jedenfalls müsse das Gericht dem Schuldner vor Abgabe einer Verzichtserklärung i. S. d. § 63 Abs. 4 ZVG nicht die Systematik der gesetzlichen Regelung erläutern.

(BGH, Beschluss v. 10.10.2013, V ZB 181/12, NZI 2013 S. 1048)

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