Probleme nach der Trennung
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, dem von ihr getrennt lebenden Ehemann, den hälftigen Ausgleich nicht umlagefähiger Nebenkosten für die im Miteigentum beider Ehegatten stehende, von der Antragstellerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter bewohnten Eigentumswohnung.
Der Antragsgegner hatte die Ehewohnung im Juli 2013 verlassen; seitdem lebt die Antragstellerin mit der im Jahre 2008 geborenen, gemeinsamen Tochter in der Wohnung. Die Antragstellerin trägt seither sämtliche nach der Betriebskostenverordnung auf einen Mieter umlegbaren Grundstückskosten, die sie bei dem von ihr außergerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch unberücksichtigt ließ. Der Antragsgegner entrichtet die zur Finanzierung der Wohnung zu erbringenden monatlichen Darlehensraten allein.
Streit um nicht umlagefähige Kosten
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner sei verpflichtet, die Hälfte der nicht umlagefähigen Kosten i. H. v. 1.377,50 EUR für Rücklagen, Nebenkosten des Geldverkehrs, Verwaltung, Mehrwertsteuer auf die Verwaltergebühr und die Reparaturkosten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2016 zu tragen. Der Antragsgegner vertritt hingegen die Ansicht, die Antragstellerin habe die Beträge, deren hälftige Erstattung sie verlange, gänzlich selbst zu tragen, weil sie die Wohnung mit der Tochter bewohne. Der Gesamtschuldnerausgleich sei durch das Familienrecht, hier insbesondere durch die Unterhaltsberechnung überlagert. Dies trage die Antragstellerin auch selbst vor, schließlich habe sie ihren Trennungsunterhaltsanspruch mit 250 EUR monatlich beziffert. Der Antragstellerin stehe jedoch ein solcher Anspruch nicht zu, da er selbst im Zeitraum von August 2013 bis Juli 2015 insgesamt 8.428,23 EUR auf die Darlehensraten für die Eigentumswohnung bezahlt habe. Der Antragsgegner erklärt insoweit hilfsweise die Aufrechnung.
Ausgleichsanspruch
Das Familiengericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragstellerin stehe gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Entrichtung der hälftigen nicht umlagefähigen Kosten nach §§ 426, 748 BGB zu. Es handele sich bei diesen Kosten um solche der Verwaltung bzw. Erhaltung der Eigentumswohnung, weshalb sie nach § 748 BGB von den Ehegatten nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils zu tragen seien. Es gebe hinsichtlich der nicht umlagefähigen Kosten keine andere Bestimmung i. S. d. § 426 Abs. 1 BGB. Daher bleibe es bei der hälftigen Teilung. Dieser Anspruch sei auch nicht durch die vom Antragsgegner hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Dem Antragsgegner stünden keine fälligen Gegenforderungen zu.
"Falsches" Gericht?
Hinweis: Das Familiengericht hat sich hier für zuständig gehalten, obwohl hier das Wohnungseigentumsrecht (Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG) betroffen und damit keine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG gegeben ist. Eigentlich hätte wohl das WEG-Gericht entscheiden müssen.
(AG Heilbronn, Beschluss v. 20.2.2017, 9 F 2639/16; dazu Erbarth, NZFam 2017, S. 768)