Leitsatz
Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Be- und Entwässerungskosten nach den Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe
Normenkette
§§ 421, 426 BGB; § 2 AVBWasserV Berlin
Kommentar
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV, 1 Abs. 2 und 3, 2, 14b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE). Der hier geregelten persönlichen Haftung der Eigentümer steht auch nicht der Beschluss des BGH vom 2.6.2005 (V ZB 32/05, ZMR 2005, 547) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen.
In Anbetracht der Auslegung des WEG als Bundesgesetz durch den BGH vom 2.6.2005 erscheint das Entscheidungsergebnis nach derzeitiger Rechtslage nicht unbedenklich ("Bundesrecht bricht Landesrecht"!).
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2006, 7 U 251/05KG Berlin v. 29.9.2006, 7 U 251/05, ZMR 1/2007, 67
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