Rz. 602
Die Bestellung der Geschäftsführer kann jederzeit widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 Hs. 1 GmbHG). Das Gesetz geht von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Abberufung (und die Bestellung) aus (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Es besteht aber die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Abberufung (und auch für die Bestellung) durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag auf ein anderes Organ zu übertragen, insbesondere den (fakultativen) Aufsichtsrat. Dementsprechend sieht der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH vor, dass der Aufsichtsrat für die Bestellung von Geschäftsführern und den Widerruf der Bestellung zuständig ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1, 4 GV).
Rz. 603
Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers kann ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Auch eine Begründung im Einzelfall ist nicht notwendig. Das GmbH-Gesetz sieht aber vor, dass im Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden kann, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen (§ 38 Abs. 2 Satz 1, 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften sieht daher vor, dass die Bestellung vorzeitig nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat widerrufen werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 4 GV).
Rz. 604
Erforderlich ist, dass die Tagesordnung einen entsprechenden Beschlussgegenstand enthält. Für das Zustandekommen eines solchen Beschlusses genügt nach dem Gesetz die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist im Fall der Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Abberufung der Geschäftsführer ebenfalls nur eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GV).
Rz. 605
Zu beachten ist, dass im Fall eines vorzeitigen Widerrufs der Bestellung eines Geschäftsführers Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis unberührt bleiben (§ 38 Abs. 1 Hs. 2 GmbHG). Nach dem Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH werden Anstellungsverträge mit Geschäftsführern auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen (§ 7 Abs. 3 GV). Das Recht zur ordentlichen Kündigung von Anstellungsverträgen wird in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im Regelfall für die Dauer der Bestellung ausgeschlossen. § 7 Abs. 2 Satz 4 GV sieht dementsprechend vor, dass die Bestellung vorzeitig nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat widerrufen werden kann. Sofern daher in solchen Fällen nicht gleichzeitig ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags vorliegt, ist die Abberufung von Geschäftsführern häufig mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für die GmbH verbunden.