Rz. 441
"Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und dieser Geschäftsordnung. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden." Zu den wesentlichen einzelnen Aufgaben der Geschäftsführer gehören folgende.
Rz. 442
Ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb
Die Geschäftsführer haben die notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendig sind. Inwieweit die Geschäftsführer einzelne Leitungsaufgaben selbst erbringen oder bestimmte Aufgaben leitenden Angestellten übertragen, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße ab.
Rz. 443
Ordnungsgemäßes Rechnungswesen
In Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften im Handelsgesetzbuch enthält das GmbH-Gesetz besondere Regelungen zur Rechnungslegung der GmbH, und zwar in den §§ 41 bis 42a.
Rz. 444
Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Rz. 445
Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass die Geschäftsführer den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB).
Rz. 446
Die Vorschrift des § 42 GmbHG betrifft die im Rahmen des Jahresabschlusses aufzustellende Bilanz und enthält dafür einige Besonderheiten für die Rechtsform der GmbH.
Rz. 447
§ 42a GmbHG regelt die Einzelheiten für die Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts an die Gesellschafter zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 1) sowie Anforderungen an die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (Absatz 2). Außerdem sieht das Gesetz die Möglichkeit der Teilnahme des Abschlussprüfers im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses auf Verlangen eines Gesellschafters sowie eine Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 42a GmbHG für den Fall vor, dass sich die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet hat.
Rz. 448
Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen (§ 42a Abs. 1 Satz 3 GmbHG).
Rz. 449
Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht folgende Regelungen hinsichtlich der Rechnungslegung vor:
Rz. 450
Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisten (§ 21 Abs. 2 GV).
Rz. 451
Die Gesellschaft hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu beachten (§ 21 Abs. 3 GV).
Rz. 452
Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen (§ 21 Abs. 4 GV).
Rz. 453
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 21 des Gesellschaftsvertrags) zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Ergebnisverwendung (§§ 22 bis 24 des Gesellschaftsvertrags) vorzulegen (§ 9 Abs. 2 GV).
Rz. 454
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen (§ 9 Abs. 3 GV).
Rz. 455
Weitere Aufgaben
Bestimmte körperschaftsrechtliche Maßnahmen werden nicht von von der Gesellschafterversammlung, sondern in der Regel von den Geschäftsführern erbracht. Dennoch gehören diese besonderen Aufgaben nicht zur "Geschäftsführung". Darunter fallen unter anderem
- die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§...