Rz. 563

Im GmbH-Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[1] Diese Pflicht ist Bestandteil der Geschäftsführungspflicht[2] und bei Verstößen gemäß § 85 GmbHG strafbewehrt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (oder unter anderem auch als Mitglied des Aufsichtsrats) bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart (§ 85 Abs. 1 GmbHG).[3]

 

Rz. 564

Für die Konkretisierung des Begriffs "Geheimnis" kann auf den übereinstimmenden Geheimnisbegriff in § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zurückgegriffen werden.[4] Danach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information

  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat (§ 2 Nr. 2 GeschGehG).

 
Praxis-Beispiel

Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören:

  • geschäftspolitische Ziele der GmbH,
  • Buchungsunterlagen,
  • Unterlagen und Informationen im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen zu Dritten,
  • Computerprogramme,
  • Kennzahlen und -daten der GmbH zur eigenen Leistungskontrolle.

Die Verschwiegenheitspflicht betrifft auch das eigene und fremde Abstimmungsverhalten in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat der Gesellschaft.

 

Rz. 565

Zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats[5] und den Gesellschaftern besteht dagegen keine Pflicht zur Verschwiegenheit, sondern grundsätzlich eine umfassende Informations-, Auskunfts- und Vorlagepflicht.[6]

 

Rz. 566

Auch nach der Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsführung (und im Aufsichtsrat) besteht die Verschwiegenheitspflicht fort und kann zur Haftung nach § 43 GmbHG führen.[7]

[2] MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn. 292.
[3] Siehe zu den weiteren Einzelheiten § 85 Abs. 2, 3 GmbHG.
[4] Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 85 Rn. 7.
[5] Siehe zum Recht des Aufsichtsrats auf Berichterstattung der Geschäftsführung und Einsicht in die Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft Rn. 724 ff.
[6] UHL/Paefgen, GmbHG, § 43 Rn. 154; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 25; siehe zu den Grenzen des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Gesellschafter gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG Rn. 336.
[7] MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn. 316.

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