Rz. 567

Geschäftsführer, die ihre Pflichten ("Obliegenheiten") verletzen, haften der GmbH als Gesamtschuldner ("solidarisch") für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.[1] Für die Beurteilung von Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung gelten jedoch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.[2]

 

Rz. 568

Geschäftsführer haften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen persönlich und grundsätzlich unbegrenzt. Zudem sind die Haftungsrisiken angesichts der verschärften rechtlichen Anforderungen gestiegen. Um in Fällen von großen finanziellen Schäden die Schadensersatzforderungen der Gesellschaften realisieren zu können, hat die Bedeutung von entsprechenden Vermögensschadensversicherungen, insbesondere von sog. "Directors-and-Officers (D&O)-Versicherungen", zugenommen.[3]

 

Rz. 569

Nur diejenigen Geschäftsführer, "welche ihre Obliegenheiten verletzen"[4], sind der GmbH zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine "automatische" Verschuldenszurechnung zwischen den Geschäftsführern findet deshalb nicht statt. Somit scheidet bereits eine gesamtschuldnerische (Mit-)Haftung eines Mitglieds der Geschäftsführung, das seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, für die Verletzung einer Sorgfaltspflicht eines anderen Geschäftsführers aus. Vielmehr ist für eine gesamtschuldnerische Haftung erforderlich, dass jeder dafür in Betracht kommende Geschäftsführer alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt (individuelle Verantwortlichkeit).[5] Pflichtverletzungen anderer Mitglieder der Geschäftsführung werden untereinander nicht nach § 278 Satz 1 BGB oder § 831 BGB zugerechnet.[6] Sofern innerhalb des Geschäftsführungsgremiums eine Ressortaufteilung erfolgt ist, sind unzuständige Geschäftsführer gehalten, den betreffenden Inhaber des jeweiligen Ressorts zu überwachen.[7]

 

Rz. 570

Nur im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung kann daher die Gesellschaft nach ihrer Wahl jeden Geschäftsführer, der seine Pflichten gegenüber der GmbH verletzt hat, ganz oder teilweise zum Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen (§ 421 BGB). Intern sind die einzelnen betroffenen Geschäftsführer dann ggf. untereinander zum Schadensausgleich verpflichtet (sog. "Gesamtschuldner-Regress", § 426 Abs. 1 BGB).[8]

 
Praxis-Beispiel

Haftung

Die Geschäftsführung einer GmbH besteht aus drei Mitgliedern. Die Geschäftsführer A und B haben ein verlustreiches Bauvorhaben unter Verletzung der Sorgfaltspflicht trotz erheblicher Bedenken des Geschäftsführers C durchgesetzt. Nur die Geschäftsführer A und B haften als Gesamtschuldner gegenüber der GmbH für den entstandenen Schaden, jedoch nicht der Geschäftsführer C.

[1] Unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 44.
[2] UHL/Paefgen, GmbHG, § 43 Rn. 181; MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn. 449; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schnorbus, GmbHG, § 43 Rn. 70.
[3] Siehe dazu unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 7, 8; Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 169 m. w. N. Zur Notwendigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG analog, siehe Rn. 885 ff.
[4] So ausdrücklich § 43 Abs. 2 GmbHG.
[5] Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn. 59.
[6] Scholz/Schneider/Crezelius, GmbHG, § 43 Rn. 31; UHL/Paefgen, § 43 Rn. 30 ff.
[7] Siehe dazu Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn. 48 Fn. 192 m. w. N.
[8] Dazu im Einzelnen m. w. N. unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 38; Baumbach/ Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 58, 60 ff.

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