Rz. 571

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer GmbH und einem Mitglied der Geschäftsführung muss die Gesellschaft zunächst darlegen und ggf. beweisen[1]:

  • die Möglichkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers durch sein Handeln in seinem Pflichtenkreis,
  • einen entstandenen Schaden und
  • die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden (haftungsausfüllende Kausalität).

Der BGH[2] hat dazu konkret ausgeführt, dass eine GmbH im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu § 93 Abs. 2 AktG und § 34 Abs. 2 GenG[3] – die Darlegungs- und Beweislast nur dafür trifft, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können. Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muss aber nach Auffassung des Gerichts der Geschäftsführer einer GmbH sich dahin entlasten, dass er nach den Umständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktG gleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG

  • nachgekommen ist oder
  • schuldlos nicht nachkommen konnte oder
  • dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass das ggf. den Nachweis der Einhaltung seines – grundsätzlich weiten – unternehmerischen Ermessensspielraums[4] einschließt. All dies gilt nach der Urteilsbegründung auch dann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber der Pflichtwidrigkeit einer stattdessen vorgenommenen Handlung häufig fließend ist.

 

Rz. 572

Der Geschäftsführer ist unter anderem[5] auch dahingehend darlegungs- und ggf. beweislastpflichtig,

  • welche konkreten Maßnahmen er entgegen dem Vorwurf fehlender Überwachung durchgeführt hat,
  • dass ihm eine bindende Weisung der Gesellschafterversammlung (bzw. des Aufsichtsrats aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag) erteilt wurde,
  • dass zugrunde gelegte Informationen und entscheidungsrelevante Erwägungen den Vorwurf eines Überschreitens des Geschäftsleiterermessens (unternehmerischer Beurteilungsspielraum, "Business Judgement Rule") ausschließen.
 
Praxis-Beispiel

Beweislast

Eine GmbH macht gerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer B geltend. Die Gesellschaft hat aus einem Bauträgergeschäft Verluste erlitten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob B vor dem Einstieg in das Bauvorhaben die wirtschaftlichen Risiken für die GmbH ausreichend berücksichtigt hat. B muss darlegen und beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat, indem er die Aussichten des Verkaufs von Eigenheimen am örtlichen Immobilienmarkt, zum Beispiel durch Einholung einer Marktanalyse, geprüft hat.

[1] Dazu im Einzelnen unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, § 43 Rn. 76 Fn. 297, Rn. 79 sowie Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 52 ff. m. w. N.
[3] Siehe zur Haftung der Vorstandsmitglieder einer Wohnungsgenossenschaft Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 555 ff.
[4] Vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 253.
[5] Siehe dazu auch m. w. N. und Beispielen, Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 81.

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