Rz. 583
Die Ansprüche der GmbH gegenüber Geschäftsführern nach § 34 Abs. 2, 3 GmbHG[1] verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).[2] Wenn durch eine Pflichtverletzung und einen daraus resultierenden Schaden auch andere Rechtsvorschriften verletzt wurden, ist zu prüfen, ob daneben noch andere Verjährungsfristen in Betracht kommen.
Hat ein Geschäftsführer durch eine Pflichtverletzung auch einen Straftatbestand verwirklicht, etwa einen Betrug (§ 263 StGB), so liegt darin eine sog. unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB. Schadensersatzansprüche aus dieser Vorschrift verjähren aber bereits in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Rz. 584
Die Verjährung eines Anspruchs aus Pflichtverletzungen nach dem GmbHG beginnt, wenn der Anspruch entsteht (§ 200 Satz 1 BGB). Der Anspruch ist wiederum entstanden, sobald die pflichtwidrige Handlung abgeschlossen, ein Schaden eingetreten und der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach feststeht. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern gemäß § 201 Satz 1 BGB unabhängig davon, ob der GmbH der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bekannt sind.[3]
Die Geschäftsführer haben im Jahr 2020 für die eG mehrere Grundstücke zu völlig überhöhten Preisen erworben. Der GmbH ist dadurch ein Schaden entstanden. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft beginnt mit der Auflassung, das heißt der Einigung der Kaufvertragsparteien über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 Satz 1 BGB). Die Auflassungen wurden vom Notar zusammen mit den Kaufverträgen beurkundet. Die Ansprüche der GmbH gegenüber den Geschäftsführern verjähren in diesem Fall fünf Jahre nach der Auflassung, das heißt im Jahr 2025.
Rz. 585
Die gesetzliche Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG kann aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag oder auch im Anstellungsvertrag verkürzt, aber auch verlängert werden.[4]
Rz. 586
Nach der Rechtsprechung des BGH[5] ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG durch Vereinbarung aber nur insoweit zulässig, als der Schadensersatzbetrag zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Der BGH hat in diesem Zusammenhang zur Begründung auf die verschärfte Haftung gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG Bezug genommen.
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