Leitsatz

Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erhielt aus dem Bau einer Büro- und Werkhalle für 1997 den Vorsteuerabzug. Anstatt der geplanten Gebäudevermietung durch die Steuerpflichtige verpachtete jedoch ihr Ehemann die Gebäude ab 1.1.1998 umsatzsteuerpflichtig an die S-GmbH. Der Ehemann war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der S-GmbH. Am 10.8.1998 übertrug die Steuerpflichtige mit Notarvertrag ihrem Ehemann das von ihr bebaute Grundstück.

Nach Auffassung des BFH muss die Steuerpflichtige die Vorsteuer für 1997 aus den Baukosten im Rahmen einer Vorsteuerberichtigug nach § 15a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 8 UStG 1999 für 1998 zurückzahlen. Die Änderung der Verhältnisse besteht darin, dass sie 1998 das Grundstück – entgegen ihrer Vermietungsabsicht – durch unentgeltliche Übertragung an ihren Ehemann umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG) entnommen hatte.

Stellt eine Grundstücksübertragung eine Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) dar, unterbleibt die Vorsteuerberichtigung (§ 15a Abs. 6a UStG). Die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrags ist jedoch i.d.R. keine Geschäftsveräußerung. Im Urteilsfall hat der Ehemann aufgrund der zwischen ihm und der S-GmbH bestehenden Organschaft die von der Steuerpflichtigen zunächst beabsichtigte Vermietungstätigkeit umsatzsteuerrechtlich nicht fortgesetzt.

Organschaftliche Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft (hier die Vermietung des Grundstücks) werden umsatzsteuerlich als nicht steuerbar behandelt; dem Organträger sind die Umsätze seiner Organgesellschaft zuzurechnen. Bei einer Geschäftsveräußerung muss der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Ver­äußerers nicht nur zivilrechtlich, sondern auch umsatzsteuerrechtlich fortführen. Erwirbt daher ein Organträger ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude, liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da der erwerbende Organträger das übertragene Gebäude umsatzsteuerrechtlich durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutzt (anstatt zu vermieten).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.5.2010, V R 26/09.

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