Rz. 839
Eine wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 Alt. 1 GmbHG) und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG).
Rz. 840
Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 242 Abs. 3 HGB) und dem Anhang, um den die Kapitalgesellschaften, und damit auch die GmbHG, den Jahresabschluss zu erweitern haben; der Anhang bildet mit dem Jahresabschluss eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dagegen ist der Lagebericht nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Er unterliegt daher nicht der Feststellung der Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung hat aber die Möglichkeit, durch das Instrument der Weisung an die Geschäftsführer Einfluss auf den Inhalt des Lageberichts zu nehmen.
Rz. 841
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen (§ 42a Abs. 1 GmbHG).
Rz. 842
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses – und über die Ergebnisverwendung – zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Beschlüsse über die Feststellung von Jahresabschlüssen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgen, sind dennoch wirksam.
Rz. 843
Hat ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen (§ 42a Abs. 3 GmbHG).
Rz. 844
Die Gesellschafterversammlung ist an die von den Geschäftsführern vorgelegte Fassung des aufgestellten Jahresabschlusses nicht gebunden; sie ist bei der Feststellung zu beliebigen Änderungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluss berechtigt. Außerdem können die Gesellschafter den Geschäftsführern bereits bei der Aufstellung entsprechende Weisungen erteilen, soweit dies nicht gegen das Bilanz- und Steuerrecht verstößt.
Rz. 845
Jahresabschlüsse können mit Zustimmung aller Gesellschafter rückwirkend geändert werden, sofern noch keine Offenlegung im Bundesanzeiger (§ 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB) erfolgt ist.
Rz. 846
Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses auf ein anderes Organ der Gesellschaft durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist möglich. Dafür kommen insbesondere der Aufsichtsrat oder andere fakultative Organe (Gesellschafterausschuss, Beirat oder Verwaltungsbeirat), aber auch die Geschäftsführung selbst in Betracht.
Rz. 847
Ergebnisverwendung
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres – neben der Feststellung des Jahresabschlusses – über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 1, 2 GmbHG). § 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG weist der Gesellschafterversammlung die Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses zu, das heißt des Jahresüberschusses (vermehrt um einen eventuellen Gewinnvortrag und vermindert um einen eventuellen Verlustvortrag) oder des Bilanzgewinns, wenn gemäß § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. Dagegen enthält § 29 GmbHG Regelungen der Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Bilanzgewinns.
Rz. 848
In der Fachliteratur wird die Ansicht vertreten, dass – entsprechend der Möglichkeit die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses zu übertragen – auch durch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Ergebnisverwendung einem anderen Organ übertragen werden kann.