Rz. 939

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einberufen wird (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Grundsatzzuständigkeit[1] der Einberufung durch die Geschäftsführer betrifft nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht davon abweicht. Das Einberufungsrecht nach § 49 Abs. 1 GmbHG gilt für jeden einzelnen Geschäftsführer und nicht nur das Gesamtorgan der Geschäftsführung, sofern dieses aus mehreren Mitgliedern besteht. Auf die konkrete Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag kommt es dabei nicht an.[2]

 

Rz. 940

Im Gesellschaftsvertrag kann die Einberufungspflicht des Geschäftsführers erweitert werden. Dazu gehört zum Beispiel eine Einberufung zum Zweck der Information und Beratung, insbesondere auch, um die Geschäftsführer stärker an die Gesellschafter zu binden.[3] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung in der Regel nach Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von den Geschäftsführern einberufen wird (§ 17 Abs. 1 GV).

 

Rz. 941

Einschränkungen der Plicht der Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung sind allerdings nicht möglich.[4] Dies betrifft vor allem die Pflicht zur Einberufung gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, das heißt, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.[5] Die Verletzung der Verlustanzeigepflicht durch die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern ist nach § 84 Abs. 1 StGB strafbar.

 

Rz. 942

Sofern die GmbH über einen fakultativen Aufsichtsrat verfügt, ist dieser (als Organ) aufgrund § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m.§ 111 Abs. 3 AktG – wie die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG – verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings diese Zuständigkeit ausschließen oder in Abweichung von § 111 Abs. 3 Satz 2 AktG, wonach für den Beschluss des Aufsichtsrats eine einfache Mehrheit genügt, eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.[6] Für den Fall, dass im Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats besteht, ist die über die entsprechenden Verweisungsvorschriften anzuwendende Regelung des § 111 Abs. 3 Satz 2 AktG zwingend.[7]

[1] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 49 Rn. 3.
[2] Dazu unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 49 Rn. 2; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 49 Rn. 3 jeweils m. w. Einzelh.
[3] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 49 Rn. 22.
[4] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 49 Rn. 20; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 49 Rn. 22; anderer Ansicht MHDB GmbH/Wolff, § 39 Rn. 32 ff.
[5] Unter anderem Scholz/Seibt, GmbHG, § 49 Rn. 32; UHL/Hüffer/Schürnbrand, GmbHG, § 49 Rn. 43; anderer Ansicht Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 49 Rn. 26.
[6] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 115.
[7] Siehe für den Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 DrittelbG; § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG; § 18 Abs. 2 Satz 3 KAGB. Dazu auch Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 49 Rn. 6.

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