Rz. 964
Im Rahmen einer form- und fristgerechten Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zunächst zu beachten, dass alle Gesellschafter einzuladen sind, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht. Maßgebend ist die Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Rz. 965
Die Einladung hat an Anschrift zu erfolgen, die der einzelne Gesellschafter der GmbH zuletzt mitgeteilt hat. Im Fall des Todes eines Gesellschafters sind seine Erben nur dann (und nicht bereits vorher) zur Gesellschafterversammlung zu laden, wenn sie in die Gesellschafterliste aufgenommen wurden. Wenn die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht bekannt sind, muss die Gesellschaft eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff. BGB) einleiten.
Rz. 966
Das Gesetz schreibt vor, dass die Einberufung der (ordentlichen und außerordentlichen) Gesellschafterversammlung durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe erfolgt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daraus folgt, dass eine Einladung in Textform, zum Beispiel auch per E-Mail, nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Als "eingeschriebener Brief" im Sinne dieser Vorschrift kommen das normale Einschreiben, das Einschreiben mit Rückschein und nach herrschender Meinung das Einwurf-Einschreiben in Betracht. Eine Ladung per Kurierdienst sowie – hier praktisch wohl kaum relevant – per Gerichtvollzieher erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des Gesetzes.
Rz. 967
Im Gesellschaftsvertrag kann unter anderem von den Anforderungen an eine Ladung per Einschreiben abgewichen werden, das heißt zum Beispiel nur die Schriftform oder die Textform vorgegeben sein. So sieht der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften nur vor, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung an die Gesellschafter erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GV).
Rz. 968
Obwohl im Gesetz nicht geregelt, muss die Einladung (natürlich)die Zeit und den Ort der Gesellschafterversammlung enthalten. Dabei muss die Versammlungszeit den verkehrs- und ortsüblichen Gegebenheiten entsprechen.
Rz. 969
Als Versammlungsort sollte grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft gewählt werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes vor oder mit Einverständnis aller Gesellschafter fällt die Wahl auf einen anderen Ort.
Rz. 970
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Tagesordnung ("Zweck der Versammlung") bereits bei der Berufung angekündigt werden soll (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Eine Einberufung ohne Angabe der Tagesordnung führt aber nicht zu deren Unwirksamkeit, wie im Zusammenhang mit der Formulierung "soll" und der Regelung in § 51 Abs. 4 GmbHG deutlich wird. Nach der Regelung in Absatz 4 ist eine Mindestfrist für die Ankündigung der Gegenstände der Tagesordnung von drei Tagen erforderlich, wenn dies nicht bereits mit der Einladung im Rahmen der Einberufungsfrist von einer Woche (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geschehen ist. Dabei ist ebenfalls die Form des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (das heißt durch eingeschriebenen Brief) zu beachten.
Rz. 971
In der Ankündigung müssen die Gegenstände der Tagesordnung (Beschlussfassung und/oder Beratung) so genau bezeichnet werden, dass sich die Gesellschafter als Empfänger ein hinreichendes Bild darüber machen könne, worum es geht.
Ausreichend genau bezeichnete Gegenstände der Tagesordnung sind unter anderem:
- "Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers A",
- "Entlastung der Geschäftsführer",
- "Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder",
- "Feststellung des Jahresabschlusses",
- "Verwendung des Bilanzgewinns",
- "Änderung des Bestelldauer der Geschäftsführer gemäß §….. des Gesellschaftsvertrags".
Nicht ausreichend bezeichnete Gegenstände der Tagesordnung sind zum Beispiel:
- "Änderung der Geschäftsführung" im Fall der geplanten Abberufung eines Geschäftsführers,
- "Abberufung eines Geschäftsführers", wenn unklar ist, um welches Mitglied der Geschäftsführung es sich handelt,
- "Änderung des Gesellschaftsvertrags" ohne Angabe der betreffenden Paragraphen oder zumindest eine schlagwortartige Bezeichnung der beabsichtigten inhaltlichen Änderung.
Rz. 972
Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften sieht vor, dass nachträglich Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden können, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in der in § 17 Absatz 2 GV festgesetzten Form bekannt gemacht wurden. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats. Zur Beschlussfassung über die Leitung der Versammlung oder über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung (§ 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GV).