Die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht kann für den Hauseigentümer neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben, sofern darauf beruhende Körperverletzungen oder gar Todesfälle aufgetreten sind. Im Unterschied zur zivilrechtlichen Haftung erwartet ihn dabei nicht nur eine finanzielle Belastung in Form einer Geldstrafe, sondern schlimmstenfalls sogar eine Haftstrafe.
Als Tatbestände für eine strafrechtliche Verantwortung kommen
in Betracht. Der Verstoß dürfte dabei jeweils in einem Unterlassen bestehen, doch ist auch ein solches strafbar, sofern man rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Eine solche Garantenpflicht ergibt sich hier aus der Fürsorgepflicht bzw. der Verkehrssicherungspflicht, die der Gebäudeeigentümer gegenüber den Mietern oder sonstigen berechtigten Dritten hat.
Rechtsgrundlage strafrechtlicher Haftung |
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung |
Haftung für die fahrlässige Verursachung einer Körperverletzung |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Personenschaden, insbesondere bei Kindern |
Strafantrag erforderlich nach § 230 StGB |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Auch die ausführenden Baufirmen sind in der Verantwortung. Dafür ist bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik mit Gefahr für Leib und Leben der Straftatbestand der Baugefährdung eingeführt worden. Damit wird "Pfusch am Bau" mit lebensgefährlichen Folgen geahndet.
Strafrechtliche Verantwortung § 319 StGB Baugefährdung
§ 319 StGB
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Braunschweig wurde aufgrund dieses Straftatbestandes im Jahr 2011 nach einem Deckensturz einer abgehängten Decke in einer Schule von der Staatsanwaltschaft ermittelt. Der Auftragnehmer hatte die falschen Befestigungsmittel für die abgehängte Decke verwendet (6er Kunststoffdübel statt der notwendigen Metalldübel). Die Schüler standen nach dem Wochenende in ihrem Musikraum, in dem die komplette abgehängte Akustikdecke mit Beleuchtungskörpern auf den Tischen lag. Nach umgehenden Nachkontrollen stellte sich heraus, dass auch in anderen Schulen und durch andere Firmen ungeeignete Befestigungen für abgehängte Decken verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft hat im Frühjahr 2013 Strafbefehle an zwei Auftragnehmer erlassen.
Zeitungsauszug Deckensturz – Gefährlicher Pfusch am Bau ist Straftat
Haftung von Beschäftigten des Immobilienbetreibers
Für die Beschäftigten des Immobilienbetreibers gilt lt. Roth der Grundsatz der gefahrgeneigten Tätigkeit: "Will die Gesellschaft gegen einen ihrer Arbeitnehmer aus den oben dargestellten Gründen Regress nehmen, so wirken sich die Grundsätze der gefahrengeneigten Arbeit ebenfalls aus. In diesem Fall ist der Regress dann entsprechend blockiert. Das Wohnungsunternehmen bleibt auf dem Schaden sitzen. Liegt auf Seiten des Arbeitnehmers allerdings mittlere Fahrlässigkeit vor, dann wird nach den besagten Grundsätzen der Schaden gequotelt. Muss sich der Arbeitnehmer dagegen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen (oder handelt er gar vorsätzlich), dann bleibt es beim zivilrechtlichen Grundsatz, dass er den Schaden im Innenverhältnis alleine zu tragen hat. Wichtig zur Abgrenzung ist hier nochmals die Feststellung, dass Organmitglieder juristischer Personen (z. B. von eG, GmbH, AG) keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind."