Leitsatz

Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Gebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige besitzt drei Mietwohngrundstücke mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten. Im Jahr 1995 errichtete sie auf den Grundstücken insgesamt 15 neue Garagen. Die Zahl der neu errichteten und der bereits vorhandenen Garagen unterschreitet bei jedem der Grundstücke deutlich die Zahl der Wohnungen. Von den neu errichteten Garagen sind fünf an Personen vermietet, die nicht Wohnungsmieter sind. Die Steuerpflichtige beantragte für die Garagen die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Herstellungskosten lediglich als nachträgliche Anschaffungskosten.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Garagen um ein gegenüber den Mietwohnhäusern selbständig abschreibbares "Gebäude". Eine gegen die Selbständigkeit als Wirtschaftsgut sprechende Funktion nimmt die Rechtsprechung zwar für Garagen an, soweit sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen, denn diese sind ohne Garage oder Stellplatz unvollständig.

Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen aber nach Auffassung des BFH Garagen im Zusammenhang mit Mietwohnungskomplexen nicht von vornherein in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Mietwohnungen, soweit ihre Errichtung nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigungen war. Fehlt eine solche baurechtliche Verpflichtung, kann nicht von einem solchen Funktionszusammenhang ausgegangen werden. Dass zwischen den Wohnungen auf den Mietwohngrundstücken errichteten Garagen kein vergleichbar enger im Wesentlichen ausschließlich auf die Nutzer der Wohneinheiten ausgelegter Zusammenhang wie bei der Errichtung von Garagen auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken besteht, wurde besonders deutlich. Denn die Zahl der neuen und alten Garagen blieb weit hinter der Anzahl der Mietwohnungen (103) zurück und zudem waren die Garagen nicht ausschließlich für Mieter bestimmt, sondern wurden auch an Dritte vermietet. Bei einer solchen Ausgangslage sind die Garagen wegen des fehlenden engen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs mit den Wohnungen nicht als unselbständiger Bestandteil der Wohngebäude anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.9.2005, IX R 26/04.

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