Leitsatz

Der Kläger beantragte beim Finanzamt erfolglos die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2005. Nach ebenfalls erfolgloser Klage beantragte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Nachdem das FG im Zulassungsverfahren einen geänderten USt-Bescheid erlassen hatte, erklärte der Kläger die Hauptsacheerledigung, hielt aber seinen Zulassungsantrag nicht (auch nicht hilfsweise) aufrecht. Die Erledigung war aber nicht eingetreten, sodass (auch) der entsprechende Feststellungsantrag keinen Erfolg hatte:

Während es im Falle der Gestattung nach § 20 UStG um den Erlass eines begünstigenden sonstigen Ermessens-Verwaltungsaktes i.S.d. §§ 130, 131 AO geht, betrifft der Umsatzsteuerbescheid die Steuerfestsetzung (§ 155 AO). Es handelt sich um 2 verschiedene Verfahren, wobei die Besteuerungsart die Höhe der Steuerfestsetzung beeinflusst. Lehnt das Finanzamt somit einen Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung nach § 20 UStG ab und setzt die Umsatzsteuer stattdessen nach vereinbarten Entgelten fest, ist es somit erforderlich, Einspruch gegen beide Verwaltungsakte einzulegen.

Zwar kann die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konkludent ausgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine nach außen erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag getroffen wurde. Der Steuerpflichtige kann die Gestattung des Finanzamts auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten jedenfalls nicht allein daraus ableiten, dass er einen Antrag an das Finanzamt auf Gestattung gestellt hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 22.2.2013, V B 72/12, BFH/NV 2013 S. 984

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