Sturz in der Reinigung
Gegen den Betreiber eines Reinigungsunternehmens machte eine Kundin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Der Eingangsbereich des Geschäfts weist einen mindestens ca. 20 cm hohen Absatz dergestalt auf, dass das Niveau des Fußbodens im Geschäft höher als der untere Abschluss der Türkante liegt und die nach außen hin sich öffnende Tür unmittelbar an diesem Absatz schließt. Die Klägerin war bereits zum zweiten Mal in dieser Reinigung. Sie ging am Unfalltag mit einem abgeholten Kleidungsstück in der rechten Hand wieder nach draußen und öffnete dazu mit der linken Hand die Tür. Dabei fiel sie aufgrund des vorhandenen Absatzes im Bereich der Tür hin. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis zu erstatten – allerdings nur zu 50 % unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – jedoch ohne Erfolg.
Markierung oder Hinweisschild geboten
Das OLG Koblenz bejaht zunächst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Übersteigt der Stufenabsatz die nach DIN 18.065 für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 und eventuell durch ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit der Situation dadurch ergibt, dass derjenige, der von innen die Tür nach außen öffnet, um das Gebäude wieder zu verlassen, die Stufe nicht rechtzeitig erkennen kann, weil die Tür unmittelbar an dem Absatz schließt, ohne dass sich vor der Türe ein Podest befindet, das auf der gleichen Höhe wie das Niveau der des Gebäudeinneren gelegen ist und dem Besucher des Reinigungsbetriebs nicht möglich ist, von einem solchen Podest mittels mehrerer Stufen herunter in den Außenbereich zu gelangen. In öffentlichen Gebäuden müssen Zugänge einschließlich der zugehörigen Treppenanlage so beschaffen sein, dass sich ein Besucher selbst bei Ablenkung durch Publikumsverkehr bei eigener Vorsicht gefahrlos bewegen kann.
Mitverschulden
Allerdings sei der Klägerin ein hälftiges Mitverschulden nach § 254 BGB anzulasten. Denn sie habe die Örtlichkeiten aufgrund eines vorangegangenen Besuchs gekannt. Zudem habe sie am Unfalltag das Gebäude erst kurz zuvor durch diesen Eingang betreten, sodass sie die Stufe habe bemerken müssen.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 11.11.2013, 3 U 790/13, NZM 2014 S. 323)