Leitsätze (amtlich)

  1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann i.S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10.1.1974. IV R 80/73, BStBl II 1974, S. 211).
  2. Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für die in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO 1977 als offenbare Unrichtigkeit darstellt.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Ihre Buchführung für das Streitjahr 1992 umfasste u.a. Konten für Bewirtungskosten (4650), für Rechts- und Beratungskosten (4950) und für Betriebsbedarf (4980). Das Konto Bewirtungskosten, auf dem 191 Buchungen erfolgten, schloss mit einem Saldo von 23 963 DM. Zwei Buchungen mit Einzelbeträgen von 1 250 DM und 350 DM betrafen Weihnachtsfeiern (1991 und 1992), drei Buchungen über je 500 DM Kosten der Buchführung und der Jahresabschlüsse (1992 und 1993). 28 weitere Buchungen über insgesamt 1 213 DM bezogen sich nach den Buchungstexten auf Metro-Einkäufe bzw. Aufwendungen für Brötchen, Gebäck, Getränke, Kaffee, Dosenmilch, Zucker, Filtertüten, Wein, Sekt oder Zigaretten. Umbuchungen bei den Jahresabschlussarbeiten nahm die Klägerin nicht vor. Sie zog daher bei der Gewinnermittlung Bewirtungskosten in Höhe von 80% der auf dem Konto 4650 gebuchten Aufwendungen, d.h. 19 170 DM, als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt ließ die auf dem Konto "Bewirtungskosten" gebuchten Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unberücksichtigt, weil sie nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden seien. Die Klage blieb erfolglos[1]. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG 1992 sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1-5 und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Dazu gehören u.a. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass[2]. Das Merkmal "aus geschäftlichem Anlass" bringt zum Ausdruck, dass nicht jede Bewirtung aus betrieblichem Anlass von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst wird, sondern nur Bewirtungen von Geschäftsfreunden. Aufwendungen anlässlich einer Bewirtung, an der ausschließlich Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen teilnehmen, betrifft die Abzugsbeschränkung daher nicht[3]. Gleiches gilt für sog. Annehmlichkeiten, d.h. Getränke, gegebenenfalls auch kleine Speisen, die der Steuerpflichtige Kunden oder anderen Personen aus Gründen der Höflichkeit anbietet, mit denen folglich kein im Vordergrund stehender Bewirtungszweck verbunden ist. Wenn auch für derartige Bewirtungsaufwendungen keine Aufzeichnungspflicht i.S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG besteht, so bedeutet dies doch nicht, dass eine Buchung der lediglich beschränkt abziehbaren und der unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto gegen § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG verstößt. Diese Abgrenzung bloßer Annehmlichkeiten von Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass kann, weil es dafür auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankommt, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu § 4 Abs. 4 EStG einerseits oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG andererseits kann folglich von materiell-rechtlichen Wertungen abhängen, denen im Rahmen der Buchführung selbst bei erheblichen Bemühungen des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters um eine zutreffende Abgrenzung nicht immer zweifelsfrei Rechnung getragen werden kann. Die Anwendung von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG darf aber nicht dazu führen, dass vom Steuerpflichtigen buchhaltungstechnisch etwas verlangt wird, was er praktisch nicht erfüllen kann.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG liegt auch nicht deshalb vor, weil auf dem Bewirtungskostenkonto versehentlich auch Rechts- und Beratungskosten gebucht worden sind. Eine Fehlbuchung auf einem für Bewirtungskosten vorgesehenen Konto steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt. Dabei wird es sich regelmäßig um mechanische Versehen wie insbesondere Tippfehler bei der Eingabe der Kontonummer handeln, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass das fragliche Konto auch der Buchung artfremder Aufwendungen dienen soll. So liegen die Dinge im Streitfall hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten.

§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG steht dem Abzug der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch nicht insoweit entgegen, a...

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