Leitsatz

Ein Zweckverband übertrug die Durchführung seiner Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung einem Strukturfonds (KG). Die Investitionen wurden u.a. durch ein unverzinsliches Aufwendungsdarlehen des Zweckverbands i.H.v. rd. 20 Mio. EUR finanziert. Der Zweckverband zahlte der KG für die Wasserversorgung/Abwasserentsorgung jährlich sog. "Fondsentgelte" sowie jährliche Entgelte zur Abgeltung des Investitionsvolumens. Das Finanzamt setzte bei der KG als Leistungsentgelt zusätzlich einen jährlichen "Zinsvorteil" aufgrund des unverzinslichen Darlehens an, was das Finanzgericht bestätigte.

Da der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung zurückwies, blieb leider die m.E. unzutreffende Praxis zur Erfassung von sog. Zinsvorteilen als Zusatzentgelt unerörtert. Auch wenn der BFH hilfsweise ausführte, es ergebe sich ohne Weiteres aus § 3 Abs. 9 Satz 1 und 2 UStG, ob der mit der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens verbundene Zinsvorteil als sonstige Leistung i.S. dieser Vorschrift Gegenstand eines tauschähnlichen Umsatzes sein kann, dürfte doch ein tiefer sitzendes Problem auf Lösung warten. Denn mit der EuGH-Rechtsprechung muss man für die Besteuerung der beiden Tauschleistungen darauf abstellen, welchen Wert der jeweilige Empfänger der Tauschleistung beimisst, die er sich verschaffen will. Das ist der Betrag, den er dafür (mit seiner eigenen Leistung) aufzuwenden bereit ist. Dann ist zu prüfen, ob der Zweckverband mit der Gewährung der "Unverzinslichkeit" überhaupt Aufwendungen hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 15.11.2007, V B 63/06, BFH/NV 2008 S. 825

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