Leitsatz
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben vor, stellt dies keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG dar. Die Leistungen sind dann auch steuerpflichtig.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Präsident des Vorstands eines als Verein geführten Industrieverbands. Er war nach der Satzung nicht einzelvertretungsbefugt, sondern konnte den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Präsidenten oder zusammen mit den Vizepräsidenten vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehörte insbesondere die Leitung des Verbands, das Aufstellen der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Verein unterhielt eine Geschäftsstelle, die von 2 Hauptgeschäftsführern geleitet wurde. Den Hauptgeschäftsführern oblag die Erledigung der laufenden Geschäfte; sie waren als besondere Vertreter nach § 30 BGB tätig.
Der Steuerpflichtige arbeitete für den Verein mindestens 40 Stunden in der Woche. Nach der Satzung waren die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig. Auslagen waren ihnen zu erstatten. Die Aufwandsentschädigung betrug zunächst 9000 DM, später 15000 DM monatlich. Daneben wurden Reisekosten erstattet.
Entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind auch dann steuerbar, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. Der Steuerpflichtige war auch für den Verein selbstständig tätig, denn er übte seine Tätigkeit als Mitglied und Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei aus. Ob und in welchem Umfang er darüber hinaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, spielt daher keine Rolle.
Die Leistungen des Steuerpflichtigen sind nicht nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei, die nur durch Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet werden. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören die Tätigkeiten, die in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannt werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen. Nach dem materiellen Begriffsinhalt kommt es insbesondere auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. Danach war der Steuerpflichtige nicht ehrenamtlich tätig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.5.2008, XI R 70/07.