Leitsatz

Die Veräußerung eines 50 %igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als – anteilige – Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl II 1999, S. 390).

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich im Mai 1991 zu 50 % an einer Bauträger-KG beteiligt, zu deren Gesamthandsvermögen zwei Grundstücke zählten. Bereits im November 1991 veräußerte sie die Beteiligung. Ferner veräußerte sie 1992 ein vermietetes Wohngrundstück und 1993 drei Teileigentumsrechte (Miteigentumsanteile), die eine Büroeinheit bildeten. Das Finanzamt wertete die Aktivitäten der Klägerin als gewerblichen Grundstückshandel und unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung der Teileigentumsrechte bei der Veranlagung 1993 der Einkommensteuer.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Finanzamt. Im Allgemeinen kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. der Errichtung und dem Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden[1]. Der BFH wertete die drei 1993 veräußerten Teileigentumsrechte als ein Objekt i. S. der sog. "Drei-Objekt-Grenze", da die Planung von Anfang an auf eine Büroeinheit ausgerichtet war. Mit dem 1992 veräußerten Grundstück war sodann einweiteres Objekt vorhanden. Entscheidend für die Überschreitung der "Drei-Objekt-Grenze" war somit die Frage, ob bei der Veräußerung des KG-Anteils nur ein Objekt anzunehmen war, oder ob im Hinblick auf die beiden im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindlichen Grundstücke zwei Zählobjekte vorlagen.

Der BFH verweist auf das Urteil vom 10.12.1998[2]. Danach ist bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf die Zahl der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke abzustellen. Die Entscheidung führt diese Rechtsprechung fort. Auch bei einer – wie im Streitfall – gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft ist bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht von einem, sondern von soviel Zählobjekten auszugehen, wie sich Grundstücke im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden.

 

Praxishinweis

Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 3.7.1995[3] gehören Grundstücksgeschäfte nur dann nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel, wenn eine zu einem anderen Zweck gegründete und diesen Zweck verfolgende Gesellschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs aus spezifisch betriebsbezogenen Gründen Grundstücke veräußert. Dieser Fall lag hier bei der Bauträger-KG nicht vor.

Hinzuweisen ist ferner auf das BMF-Schreiben vom 20.12.1990[4], wonach Voraussetzung für die Anrechnung von Anteilsveräußerungen auf die "Drei-Objekt-Grenze" ist, dass der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der betreffenden Gesellschaft beteiligt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.11.2002, III R 1/01

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